Wenngleich die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte mit der Mitwirkung am Drogengeschäft seinen Freund G.________ unterstützen wollte, der ihn zuvor um Hilfe gebeten hatte, spielten die finanziellen Motive eine zentrale Rolle. Die Freundschaft zwischen den beiden mag sich auf die Höhe der finanziellen Abgeltung des Beschuldigten ausgewirkt haben, die angesichts der beschafften Menge eher tief ausfallen sollte, ohne die aber der Beschuldigte nicht mitgewirkt hätte.