_ gehandelt zu haben, als unglaubhaft bezeichnet werden. 9.3 Beweisfazit Nebst dem ohnehin unbestrittenen äusseren Ablauf (E. 9.1 oben) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die Menge Kokain, die organisiert wurde, genau Bescheid wusste und darüber hinaus aus finanzieller Motivation handelte. Wenngleich die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte mit der Mitwirkung am Drogengeschäft seinen Freund G.________ unterstützen wollte, der ihn zuvor um Hilfe gebeten hatte, spielten die finanziellen Motive eine zentrale Rolle.