_ sehr wohl wusste, weshalb er gerade den Beschuldigten kontaktierte. Vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Beschuldigten im fraglichen Tatzeitraum, verbunden mit der ersichtlichen Kommunikation zwischen ihm und G.________ im Vorfeld der Tat und des erkennbar die eigene Rolle beschönigenden Aussageverhaltens des Beschuldigten, müssen dessen Aussagen, aus reiner Freundschaft zu G.________ gehandelt zu haben, als unglaubhaft bezeichnet werden.