Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch selbst Kokain verkaufte (dazu sogleich E. 10.4 und E. 11). Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Verkaufs von Kokain an Z.________ und C.________ akzeptiert und nicht angefochten. Die Äusserungen des Beschuldigten, wonach G.________ aufgrund ihrer Freundschaft auf den Beschuldigten zukam mit der Bitte, ihm bei seinem Vorhaben zu helfen, wobei der Beschuldigte ansonsten keinen Bezug zum Kokainhandel gehabt habe, sind nicht glaubhaft.