13 gangen sei (pag. 1554). Letzteres bestätigte er bei der Befragung durch die Kammer (pag. 1877, Z. 33 ff.). Als beschönigend müssen auch die Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz bezeichnet werden, wonach er in seinem Leben noch nie Kokain verkauft habe (pag. 1537, Z. 2 f.) und er keine Ahnung habe, wieso G.________ gerade ihn in sein Vorhaben miteinbeziehen wollte (pag. 1536, Z. 31 ff.). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch selbst Kokain verkaufte (dazu sogleich E. 10.4 und E. 11).