1877, Z. 32 f.). Unter dieser Betrachtung ist auch das Vorerwähnte betreffend Wissen des Beschuldigten über die zu beschaffende Kokainmenge zu wiederholen. Während der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme noch von einer Menge von 5 bis 10 Gramm, maximal 20 Gramm ausgegangen sei (pag. 1538, Z. 18 f.), räumte er im Schlusswort ein, er habe gewusst, dass es um viel mehr ge-