Dieses muss angesichts der darin erkennbaren Änderungen im Verlauf des Verfahrens dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte seine eigene Rolle in diesem Sachverhaltskomplex durchwegs beschönigt darstellte. So ist etwa anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme nicht mehr die Rede davon, dass G.________ mit tränenden Augen zu ihm gekommen sei oder dass dieser und seine Familie bedroht würden, wie noch vor der Vorinstanz geschildert wurde (pag. 1537, Z. 12 f.; pag. 1536, Z. 32 ff.), sondern dass er lediglich finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, unter anderem wegen nicht näher bekannten Arztrechnungen (pag. 1877, Z. 32 f.).