__ geführten Telefonat vom 14. November 2017 (pag. 229 ff.). Darin besprachen sie zwecks Vorbereitung der Fahrt nach K.________ unter anderem, wer für das Tanken des verwendeten Fahrzeugs aufkommen müsse, wobei bereits über den geringen Betrag von CHF 20.00 Unstimmigkeiten bestanden (pag. 234 f.). Zu berücksichtigen ist weiter das Aussageverhalten des Beschuldigten. Dieses muss angesichts der darin erkennbaren Änderungen im Verlauf des Verfahrens dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte seine eigene Rolle in diesem Sachverhaltskomplex durchwegs beschönigt darstellte.