meinte denn auch, der Beschuldigte werde, wenn alles fertig sei, sehen, wie viel Prozent er bekomme (pag. 355). Eine finanzielle Beteiligung des Beschuldigten war nach Ansicht der Kammer somit vorgesehen. Dies bestätigt die Aussage des Beschuldigten vom 27. Juni 2018, wonach ihm G.________ gesagt habe, wenn ein Deal zustande komme, werde er (der Beschuldigte) einen Teil davon bekommen (pag. 396, Z. 110). Mit diesem Gewinnanteil habe G.________ ausstehende Schulden von zwischen CHF 200.00 und CHF 300.00 begleichen wollen (pag. 396, Z. 110 ff. und pag. 1537, Z. 18 ff.). Zu einer finanziellen Beteiligung am Drogengeschäft kam es letztlich nur deshalb nicht, weil die Polizei zugriff.