Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei Ende 2017, also im fraglichen Tatzeitraum, sogar rund 2 bis 3 Monate arbeitslos gewesen (pag. 1873, Z. 23). Gemäss dem Kontoauszug der H.________(Bank) AG belief sich sein Einkommen im Jahr 2017 auf