seine Ausführungen, wonach G.________ mit tränenden Augen zu ihm gekommen sei und derart verzweifelt gewirkt habe, dass er sich entschlossen habe, ihm zu helfen (pag. 1537, Z. 12 f.), nur als bedingt glaubhaft. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt der Anhaltung vom 16. November 2017 angespannt war. So war er gemäss eigenen Angaben seit zwei Wochen arbeitslos (pag. 193 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei Ende 2017, also im fraglichen Tatzeitraum, sogar rund 2 bis 3 Monate arbeitslos gewesen (pag.