Rechtsgenügliche Hinweise auf eine namhafte finanzielle Beteiligung oder Abgeltung seiner Vermittlungsdienste lägen nicht vor. Finanzielle Motive, wie sie die Anklageschrift vorsehe, dürften zumindest nicht im Vordergrund gestanden haben (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1609). Anders als noch die Vorinstanz erachtet die Kammer den Einwand des Beschuldigten, er habe rein aus freundschaftlichen und nicht aus finanziellen Motiven gehandelt (pag. 403, Z. 377 f.) resp. seine Ausführungen, wonach G.______