Aus diesen Gründen teilt die Kammer die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um den Umfang der zu beschaffenden Menge Bescheid wusste. In Bezug auf die Beweggründe des Beschuldigten erwog die Vorinstanz zusammengefasst, es lasse sich nicht widerlegen, dass dieser entsprechend seinen Behauptungen aus Freundschaft zu G.________ gehandelt habe. Rechtsgenügliche Hinweise auf eine namhafte finanzielle Beteiligung oder Abgeltung seiner Vermittlungsdienste lägen nicht vor.