394, Z. 30 f.). Jedoch ist es gerichtsnotorisch, dass nicht jede Kokainquelle eine beliebig grosse Menge Kokain zum Verkauf verfügbar hat. Die zu beschaffende Menge ist somit entscheidend für die Auswahl der entsprechenden Quelle. Die Aussagen des Beschuldigten, bei G.________ nicht sogleich nachgefragt zu haben, welche Menge Kokain er beziehen wolle, müssen daher als Schutzbehauptungen abgetan werden. Aus diesen Gründen teilt die Kammer die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um den Umfang der zu beschaffenden Menge Bescheid wusste.