Der Beschuldigte räumte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in seinem letzten Wort ein, er habe sich schon gedacht, es könnte um viel mehr als 20 Gramm Kokain gehen. Dies habe er bis anhin aus Angst vor einer Landesverweisung nicht gewagt zuzugeben (pag. 1554). Weiter liegen Aussagen des Beschuldigten vor, wonach G.________ ihn anfänglich gefragt habe, ob er Leute kenne, die grössere Mengen Kokain beschaffen könnten (pag. 394, Z. 17 f.). Zwar gab der Beschuldigte zugleich resp. bei Verlesen des Protokolls an, er habe an diesem Tag nicht erfahren, um welche Menge Kokain es G.________ gegangen sei (pag. 394, Z. 30 f.).