Dieser Sachverhalt wird weder vom Beschuldigten noch von der Generalstaatsanwaltschaft bestritten. 9.2 Wissenstand und Beweggründe des Beschuldigten Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte bei der Mitwirkung wusste, dass sich das Drogengeschäft auf eine grössere Menge von rund einem Kilogramm Kokain bezog (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1609). Der Beschuldigte räumte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in seinem letzten Wort ein, er habe sich schon gedacht, es könnte um viel mehr als 20 Gramm Kokain gehen.