Bei den Verhandlungsgesprächen, namentlich auch der Festlegung des Preises, war er nicht unmittelbar involviert. Am 15.11.2017 reiste der Beschuldigte mit G.________ erneut nach K.________. Man traf sich wieder [mit] L.________ und machte die Bekanntschaft von AB.________. Bei der Besprechung weiterer Einzelheiten der Drogenlieferung war A.________ nicht im Zimmer. Am nächsten Tag wurde die Tasche mit dem Kokain gebracht und man trat die Rückreise nach M.________ an. Dabei fuhr man zunächst nach J.________ und holte den BMW des Beschuldigten, welchen er dem G.________ für die Weiterfahrt zum Q.