IRM vom November 2017 zum untersuchten Fingernagelschmutz des Beschuldigten (pag. 945 ff.), vom 30. November 2017 zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Beschuldigten (pag. 949 ff.) sowie vom Januar 2018 zum anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Januar 2018 sichergestellten Kokain (pag. 956 ff.); - Kontoauszug der H.________ (Bank) (pag. 273) des Beschuldigten; Auf eine Zusammenfassung dieser Beweismittel wird verzichtet. Sofern für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen.