In Rechtskraft erwachsen sind ferner die Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage (Ziff. 2 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586) sowie die weiteren Verfügungen nach Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1588 f.), wobei der beschlagnahmte Reisepass von AE.________(Land), lautend auf den Beschuldigten, diesem bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2019 (pag. 1654 f.) herausgegeben wurde. Die Kammer verfügt bei ihrer Prüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).