Es sind dies zum einen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585) und der Freispruch vom Vorwurf des Nichtanzeigens eines Fundes (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585) und zum anderen der Schuldspruch wegen mehrfachem Nichtanzeigen eines Fundes (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1596). In Rechtskraft erwachsen sind ferner die Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage (Ziff.