levant, weshalb sie nicht vollständig von der Beweiswürdigung auszuklammern sind. Praxisgemäss wird auch über die noch nicht rechtskräftige Löschung des erstellten DNA-Profils und die ebenfalls noch nicht rechtskräftige Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten zu befinden sein (Ziff. V.9 und V.10 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1589). Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies zum einen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff.