7 im Wesentlichen auf die Ziff. III.1.1 und Ziff. III.1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs beschränken. Weil auch die unbestrittenen Vorwürfe Teil des erstinstanzlichen Schuldspruchs der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind, können sie indessen nicht losgelöst von den übrigen Teilen dieses Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Kammer diesbezüglich auch eine abweichende rechtliche Würdigung vorbehielt (E. 6 oben).