Im Zusammenhang mit Ziff. III.1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Erwerb und Besitz von Kokain) geht sie von einer grösseren Menge Kokain aus. Soweit Ziff. III.1.2 (Erwerb und Veräussern von Kokain an Z.________) und Ziff. III.1.4 (Verschaffen, Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zur Veräusserung von Kokain) und Ziff. III.1.5 (Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, Kokain und Ecstasy) des erstinstanzlichen Dispositivs betreffend, sind die Vorwürfe auf der Ebene des Sachverhalts grundsätzlich nicht bestritten. Die Beweiswürdigung wird sich daher