1586) sowie den Verzicht auf das Aussprechen einer Landesverweisung (Ziff. 3 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen «Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach qualifiziert» gründet auf verschiedenen Tatvorwürfen. Diese werden von der Generalstaatsanwaltschaft jedoch nur punktuell beanstandet. Im Einzelnen erachtet die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich Ziff. III.1.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Erwerb und Veräussern von Kokain an C.________) weitergehende Veräusserungshandlungen als erstellt. Im Zusammenhang mit Ziff.