7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft ficht das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2019 nur teilweise an (pag. 1640 f.). Ihre Berufung richtet sich einerseits gegen das Ausmass des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 1585) und andererseits gegen die Höhe der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Ziff. 1 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586) sowie den Verzicht auf das Aussprechen einer Landesverweisung (Ziff.