die Untersuchungshaft von 229 Tagen sei auf die zu vollziehende Teilstrafe und soweit darüber hinausgehend auf die aufgeschobene Teilstrafe anzurechnen. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 4 Tage festzusetzen; 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB, Härtefall); 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; die oberstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 5. A.________ sei eine Entschädigung zu entrichten für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten.