A.________ sei in Anwendung der Art. 25, 40, 43, 44, 47, 48a, 51, 106, 332 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a; Art. 19a Abs. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitstrafe von 26 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft P.________ vom 15. Januar 2021, davon seien 7 Monate zu vollziehen; für eine Teilstrafe von 19 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit sei auf 3 Jahre festzusetzen; die Untersuchungshaft von 229 Tagen sei auf die zu vollziehende Teilstrafe und soweit darüber hinausgehend auf die aufgeschobene Teilstrafe anzurechnen.