von der Anschuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen an einem Halbtaxabonnement von U.________, festgestellt am 04.01.2018 in J.________, freigesprochen wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausrichtung von Verfahrenskosten (Ziff. I.3.1 AKS). 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, qualifiziert begangen (soweit nicht den Konsum betreffend) 3.1.1. von Oktober 2017 bis 16.11.2017 in K.________ und M.