5 Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12.03.2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von Marihuana bis 11.03.2016 eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I.2.1 AKS). 2. A.________ von der Anschuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen an einem Halbtaxabonnement von U.___