4 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen an einem Halbtaxabonnement von U.________, festgestellt am 04.01.2018 in J.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausrichtung von Verfahrenskosten. 3. A.________ schuldig gesprochen wurde: 3.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach qualifiziert begangen 3.1.1. in der Zeit vom 21.06.2017 – 05.08.2017 in I.__