Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Februar 2021 beantragte der stellvertretende Generalstaatsanwalt Folgendes (pag. 1896 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12.03.2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von Marihuana bis 11.03.2016 eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.