Die Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 2. November 2020 mit Kopien dieser Unterlagen bedient (pag. 1768). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2021 reichte Fürsprecherin B.________ weitere Unterlagen betreffend die aktuelle Arbeitssituation des Beschuldigten ein (pag. 1901 ff.). Diese wurden ohne Einwände der Generalstaatsanwaltschaft zu den Akten erkannt (pag. 1868). Ausserdem wurde in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von Amtes wegen der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 1870 ff.).