2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. März 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 1595). Die Berufungserklärung vom 11. Juli 2019 ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1640). Der Beschuldigte, weiterhin amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, verzichtete mit Eingabe vom 22. Juli 2019 auf das Erklären einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 1645).