Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 26'059.25 (Ziff. 4 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586) und legte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ fest (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1587 f.). Ferner traf die Vorinstanz die weiteren erforderlichen Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1587 f.).