2 ner Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage (Ziff. 2 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586). Von der Anordnung einer Landesverweisung sah die Vorinstanz ab (Ziff. 3 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 26'059.25 (Ziff.