Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Aufschub einer Teilstrafe von 19 Monaten und Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 229 Tagen (Ziff. 1 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586) und zu ei-