II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585). Alles ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten hingegen schuldig (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585 f.; Hervorhebungen im Original):