Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 267 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2021 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichter Bettler Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Nicht- anzeigen eines Fundes Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 12. März 2019 (PEN 18 853) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. März 2019 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von Marihuana bis zum 11. März 2016, ein (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585). Weiter sprach es den Beschuldigten von der Anschuldigung des Nichtanzeigens eines Fundes betreffend eines Halbtaxabonnements von U.________ frei (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585). Alles ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten hingegen schuldig (Ziff. III. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585 f.; Hervorhebungen im Original): 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, qualifiziert began- gen (soweit nicht den Konsum betreffend) 1.1. in der Zeit von Mai 2017 bis anfangs August 2017 in I.________ durch Erwerb und Veräus- sern von ca. 15 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 8.8 Gramm reines Kokain, Reinheitsge- halt 59 % Kokain-Base); 1.2. in der Zeit vom 21.06.2017 bis 05.08.2017 in I.________ durch Erwerb und Veräussern von ca. 5 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 2.9 Gramm reines Kokain, Reinheitsgehalt 59 % Kokain-Base); 1.3. in der Zeit von ca. 15.11.2017 bis 04.01.2018 in J.________ durch Erwerb und Besitz von ca. 4.5 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 2.3 Gramm reines Kokain, Reinheitsgehalt 59 % Kokain-Base); 1.4. in der Zeit von Oktober 2017 bis 16.11.2017 in K.________ und M.________ durch Ver- schaffen, Gehilfenschaft zum Befördern und Gehilfenschaft zur Veräusserung von 903 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 605 Gramm reines Kokain, Reinheitsgehalt 67 % Kokain-Base); 1.5. ab Mai 2017 (bezüglich Marihuana ab 12.03.2016) bis 15.11.2017 in I.________, J.________ und M.________ durch Erwerb, Besitz und Konsum von Kokain, Marihuana und Ecstasy; 2. des Nichtanzeigen eines Fundes, mehrfach 2.1. festgestellt am 04.01.2018 in J.________ an einem Swisspass von E.________; 2.2. festgestellt am 04.01.2018 in J.________ an einem Ausländerausweis von F.________; Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Aufschub ei- ner Teilstrafe von 19 Monaten und Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 229 Tagen (Ziff. 1 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586) und zu ei- 2 ner Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstra- fe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage (Ziff. 2 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586). Von der Anordnung einer Landes- verweisung sah die Vorinstanz ab (Ziff. 3 des Sanktionenpunkts im erstinstanzli- chen Urteilsdispositiv, pag. 1586). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldig- ten zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 26'059.25 (Ziff. 4 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586) und legte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ fest (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1587 f.). Ferner traf die Vorin- stanz die weiteren erforderlichen Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 1587 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. März 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 1595). Die Berufungserklärung vom 11. Juli 2019 ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1640). Der Beschuldigte, weiterhin amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, verzichtete mit Eingabe vom 22. Juli 2019 auf das Erklären einer Anschlussberu- fung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der General- staatsanwaltschaft geltend (pag. 1645). 3. Absetzung und Verschiebung der oberinstanzlichen Verhandlung Am 27. Januar 2019 teilte die Strafkanzlei des Obergerichts den Parteien und dem Zeugen C.________ telefonisch mit, die ursprünglich auf den 28. Januar 2020 an- gesetzte oberinstanzliche Hauptverhandlung werde aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit der Verfahrensleiterin verschoben (pag. 1708). Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 setzte die Verfahrensleiterin die oberinstanzliche Hauptverhand- lung neu auf den 23. März 2020 an (pag. 1703 f.). Am 18. März 2020 verfügte die Verfahrensleiterin aufgrund der vom Bundesrat am 16. März 2020 erklärten ausserordentlichen Lage die Absetzung der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 23. März 2020 (pag. 1709 f.). Diese wurde mit Vorla- dung vom 28. April 2020 neu auf den 5. November 2020 festgesetzt (pag. 1720). Auf Ersuchen der amtlichen Verteidigerin hin (pag. 1800) wurde die oberinstanzli- che Hauptverhandlung erneut abgesetzt (pag. 1802) und verschoben auf den 25. Februar 2021 (pag. 1809). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzung Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen Strafregisterauszüge, datierend vom 10. Januar 2019 (pag. 1670), vom 18. Sep- tember 2020 (pag. 1734), vom 3. Februar 2021 (pag. 1818) und vom 19. Februar 2021 (pag. 1820), sowie Leumundsberichte inkl. Erhebungsberichte wirtschaftliche Verhältnisse, datierend vom 23. Dezember 2019 (pag. 1667 ff.) und vom 14. Sep- tember 2020 (pag. 1735), eingeholt. Zudem wurden bei der Staatsanwaltschaft des 3 Kantons P.________ die Akten des Verfahrens W.________ (Verfahrensnummer) ediert (pag. 1821 ff.). Diese Dokumente wurden den Parteien in Kopie zugestellt (pag. 1673; pag. 1737; pag. 1819; 1865). Weiter reichte Fürsprecherin B.________ mit Datum vom 2. November 2020 diver- se Unterlagen zur Erwerbs- und Einkommenssituation des Beschuldigten ein (pag. 1740 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 2. No- vember 2020 mit Kopien dieser Unterlagen bedient (pag. 1768). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2021 reichte Fürsprecherin B.________ weite- re Unterlagen betreffend die aktuelle Arbeitssituation des Beschuldigten ein (pag. 1901 ff.). Diese wurden ohne Einwände der Generalstaatsanwaltschaft zu den Ak- ten erkannt (pag. 1868). Ausserdem wurde in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von Amtes wegen der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 1870 ff.). Die Kammer beschloss nach entsprechenden Stellungnahmen der Parteien auf die an- fänglich beabsichtigte Einvernahme des Zeugen C.________, welcher der Ver- handlung krankheitshalber fernblieb, zu verzichten (pag. 1867). 5. Anträge der Parteien Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte der stellvertretende Generalstaatsanwalt D.________ mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2019 folgende Anträge (pag. 1641; Hervorhebungen im Original): A.________, vgt., sei 1. schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, qualifiziert begangen 1.1. in der Zeit von Mai 2017 - 16. November 2017 in I.________ durch Erwerb und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokaingemisch (angefochtenes Urteil Ziff. 1.1); 1.2. am 4. Januar 2018 und vorher (seit mind. 15. November 2017) durch Erwerb und Besitz (zum Verkauf) von ca. 9 Gramm Kokaingemisch (angefochtenes Urteil Ziff. 1.3); 2. zu verurteilen zu: 2.1. einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von 229 Tagen Untersu- chungshaft auf die zu vollziehende Teilstrafe; 2.2. einer Busse von Fr. 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 4 Tage festzusetzen; 2.3. einer Landesverweisung von 10 Jahren mit Eintrag im SIS. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Februar 2021 bean- tragte der stellvertretende Generalstaatsanwalt Folgendes (pag. 1896 f.; Hervorhe- bungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12.03.2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von Marihuana bis 11.03.2016 eingestellt wurde, ohne Aus- richtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 4 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes, an- geblich begangen an einem Halbtaxabonnement von U.________, festgestellt am 04.01.2018 in J.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausrichtung von Verfahrenskos- ten. 3. A.________ schuldig gesprochen wurde: 3.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach qualifiziert begangen 3.1.1. in der Zeit vom 21.06.2017 – 05.08.2017 in I.________ durch Erwerb und Veräus- serung von ca. 5 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 2.9 Gramm reines Kokain, Rein- heitsgehalt 59% Kokain-Base); 3.1.2. in der Zeit von Oktober 2017 – 16.11.2017 in K.________ und M.________ durch Verschaffen, Gehilfenschaft zum Befördern und Gehilfenschaft zur Veräusserung von 903 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 605 Gramm reines Kokain, Reinheitsge- halt 67% Kokain-Base); 3.2. Ab Mai 2017 (bezüglich Marihuana ab 12.03.2016) bis 15.11.2017 in I.________, J.________, M.________ durch Erwerb, Besitz und Konsum von Kokain, Marihuana und Ecstasy. 3.3. Des Nichtanzeigen eines Fundes, mehrfach, festgestellt 3.3.1. am 04.01.2018 in J.________ an einem Swisspass von E.________; 3.3.2. am 04.01.2018 in J.________ an einem Ausländerausweis von F.________; 4. A.________ verurteilt wurde 4.1. zu einer Busse von Fr. 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage; 4.2. den Verfahrenskosten 5. Die Amtliche Entschädigung sowie das amtliche Honorar festgelegt wurden. 6. Verfügungen gemäss Ziff. V/1., 2, 4 bis 10 getroffen wurden. II. A.________, vgt., sei schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, qualifiziert begangen 1. in der Zeit von Mai 2017 – 16.11.2017 in I.________ durch Erwerb und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokaingemisch (angefochtenes Urteil Ziff. 1.1); 2. am 04.01.2018 und vorher (seit mind. 15.11.2017) durch Erwerb und Besitz (zum Verkauf) von ca. 9 Gramm Kokaingemisch (angefochtenes Urteil Ziff. 1.3); und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 18 Mo- naten bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von 229 Tagen Untersuchungshaft auf die zu vollziehende Teilstrafe; 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von Fr. 600.00). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (SIS-Ausschreibung, Honorar, etc.). Fürsprecherin B.________ beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten was folgt (pag. 1899 f.; Hervorhebungen im Original): I. 5 Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12.03.2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von Marihuana bis 11.03.2016 eingestellt wurde, ohne Aus- richtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I.2.1 AKS). 2. A.________ von der Anschuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen an einem Halbtaxabonnement von U.________, festgestellt am 04.01.2018 in J.________, freige- sprochen wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausrichtung von Verfahrens- kosten (Ziff. I.3.1 AKS). 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, qualifiziert begangen (soweit nicht den Konsum betreffend) 3.1.1. von Oktober 2017 bis 16.11.2017 in K.________ und M.________ durch Verschaf- fen, Gehilfenschaft zum Befördern und Gehilfenschaft zur Veräusserung von 903 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 605 Gramm reines Kokain, Ziff. I.1.3 AKS); 3.1.2. ab Mai 2017 (bezüglich Marihuana ab 12.03.2016) bis 15.11.2017 in I.________, J.________ und M.________ durch Erwerb, Besitz und Konsum von Kokain, Mari- huana und Ecstasy (Konsumwiderhandlungen, Ziff. I.2 AKS); 3.2. Des Nichtanzeigen eines Fundes, mehrfach 3.2.1. festgestellt am 04.01.2018 in J.________ an einem Swisspass von E.________ (Ziff. I.3.2 AKS); 3.2.2. festgestellt am 04.01.2018 in J.________ an einem Ausländerausweis von F.________ (Ziff. I.3.3 AKS); 4. das Regionalgericht Bern-Mittelland die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V seines Urteils er- liess. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 1. von Mai 2017 bis anfangs August 2017 in I.________ durch Erwerb und Veräussern von ca. 15 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 8.8 Gramm reines Kokain) an C.________ (Ziff. I.1.1.1 AKS, nicht mengenmässig qualifiziert); 2. vom 21.06.2017 bis 05.08.2017 in I.________ durch Erwerb und Veräussern von ca. 5 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 2.9 Gramm reines Kokain) an Z.________ (Ziff. I.1.1.2 AKS, nicht mengenmässig qualifiziert); 3. in der Zeit von ca. 15.11.2017 bis 04.01.2018 in J.________ durch Erwerb und Besitz von ca. 4.5 Gramm, Reinheitsgehalt 59% (Ziff. I.1.2 AKS, nicht mengenmässig qualifiziert). III. A.________ sei in Anwendung der Art. 25, 40, 43, 44, 47, 48a, 51, 106, 332 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a; Art. 19a Abs. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO zu ver- urteilen: 1. zu einer Freiheitstrafe von 26 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft P.________ vom 15. Januar 2021, davon seien 7 Monate zu vollziehen; für eine Teilstrafe von 19 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit sei auf 3 Jahre festzusetzen; die Untersuchungshaft von 229 Tagen sei auf die zu vollziehende Teilstrafe und soweit darüber hin- ausgehend auf die aufgeschobene Teilstrafe anzurechnen. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung sei auf 4 Tage festzusetzen; 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB, Härtefall); 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; die oberstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 5. A.________ sei eine Entschädigung zu entrichten für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten. 6 IV. Das erst- und oberinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich festzusetzen. 6. Würdigungsvorbehalt der Kammer Mit Beschluss vom 24. Januar 2020 (pag. 1696 f.) teilte die Verfahrensleiterin den Parteien in Anwendung von Art. 344 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) mit, die Kammer behalte sich vor, die nach- folgenden Sachverhalte der Anklageschrift vom 31. Oktober 2018 (pag. 1435 ff.) rechtlich als einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) zu würdigen: - Ziffer I.1.1.1: Erwerb, ev. Erlangen und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokain- gemisch an C.________; - Ziffer I.1.1.2: Erwerb, ev. Erlangen und Veräussern von fünf bis zehn Gramm Kokaingemisch an Z.________; - Ziffer I.1.2: Erwerb, ev. Erlangen und Besitz von neun Gramm Kokaingemisch. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich spätestens anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung unter Vorfragen zum Würdigungsvorbehalt zu äus- sern. Die Parteien gaben an der Hauptverhandlung bekannt, keine Einwände ge- gen den Würdigungsvorbehalt zu haben (pag. 1867). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft ficht das Urteil der Vorinstanz mit Berufungser- klärung vom 11. Juli 2019 nur teilweise an (pag. 1640 f.). Ihre Berufung richtet sich einerseits gegen das Ausmass des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehr- facher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 1585) und andererseits gegen die Höhe der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Ziff. 1 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586) sowie den Verzicht auf das Ausspre- chen einer Landesverweisung (Ziff. 3 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen «Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfach qualifiziert» gründet auf verschiedenen Tatvorwürfen. Diese werden von der Generalstaatsanwaltschaft jedoch nur punktuell beanstan- det. Im Einzelnen erachtet die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich Ziff. III.1.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Erwerb und Veräussern von Kokain an C.________) weitergehende Veräusserungshandlungen als erstellt. Im Zusam- menhang mit Ziff. III.1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Erwerb und Besitz von Kokain) geht sie von einer grösseren Menge Kokain aus. Soweit Ziff. III.1.2 (Erwerb und Veräussern von Kokain an Z.________) und Ziff. III.1.4 (Verschaffen, Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zur Veräusserung von Kokain) und Ziff. III.1.5 (Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, Kokain und Ecstasy) des erstinstanzlichen Dispositivs betreffend, sind die Vorwürfe auf der Ebene des Sachverhalts grundsätzlich nicht bestritten. Die Beweiswürdigung wird sich daher 7 im Wesentlichen auf die Ziff. III.1.1 und Ziff. III.1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs beschränken. Weil auch die unbestrittenen Vorwürfe Teil des erstinstanzli- chen Schuldspruchs der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind, können sie indessen nicht losgelöst von den übrigen Teilen dieses Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Kammer diesbezüglich auch eine abweichende rechtliche Würdigung vorbehielt (E. 6 oben). Einzelne Aspekte (wie etwa die Beweggründe des Beschuldigten und der Rein- heitsgehalt des Kokains) der grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalte sind so- dann für die von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtene Strafzumessung re- levant, weshalb sie nicht vollständig von der Beweiswürdigung auszuklammern sind. Praxisgemäss wird auch über die noch nicht rechtskräftige Löschung des er- stellten DNA-Profils und die ebenfalls noch nicht rechtskräftige Löschung der erho- benen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten zu befinden sein (Ziff. V.9 und V.10 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1589). Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies zum einen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 1585) und der Freispruch vom Vorwurf des Nichtanzeigens ei- nes Fundes (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585) und zum anderen der Schuldspruch wegen mehrfachem Nichtanzeigen eines Fundes (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1596). In Rechtskraft er- wachsen sind ferner die Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage (Ziff. 2 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586) sowie die weite- ren Verfügungen nach Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1588 f.), wobei der beschlagnahmte Reisepass von AE.________(Land), lautend auf den Beschuldigten, diesem bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2019 (pag. 1654 f.) her- ausgegeben wurde. Die Kammer verfügt bei ihrer Prüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstin- stanzliche Urteil zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Ver- schlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Allgemeines, zugängliche Beweismittel und Vorgehen der Kammer 8.1 Allgemeines Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfah- ren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Be- weiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prü- fung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 8 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 10 N 58 ff.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldig- te Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkre- ten Aussage von Bedeutung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, Mün- chen 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mit- telpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass je- mand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwi- schen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwischen Wahrheit und Lüge, K.________/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der 9 Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsis- tenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Anga- ben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktions- schilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikati- onen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgän- gen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlich- keiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenver- weigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Ste- reotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alko- hol- oder Drogeneinflusses (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.). 8.2 Zugängliche Beweismittel Der Kammer liegen für die Beweiswürdigung die nachfolgend aufgelisteten Be- weismittel vor: - Aussagen des Beschuldigten vom 16. November 2017 (pag. 192 ff.), vom 17. November 2017 (pag. 196 ff.), vom 27. November 2017 (pag. 206 ff.), vom 7. Dezember 2017 (pag. 209 ff.), vom 22. Januar 2018 (pag. 246 ff.), vom 20. April 2018 (pag. 339 ff.), vom 27. Juni 2018 (pag. 393 ff.), vom 2. Ju- li 2018 (pag. 412), vom 11./12. März 2019 (erstinstanzliche Hauptverhandlung, pag. 1536 ff.) sowie vom 25. Februar 2021 (oberinstanzliche Hauptverhand- lung, pag. 1866 ff.); - Aussagen von C.________ vom 7. März 2018 (pag. 891 ff.); - Aussage von AA.________, dem Vater des Beschuldigten, vom 11./12. März 2019 (erstinstanzliche Hauptverhandlung, pag. 1546 ff.); - Aussage von V.________, der Freundin des Beschuldigten, vom 11./12. März 2019 (erstinstanzliche Hauptverhandlung, pag. 1549 ff.); - Call Log zwischen dem Beschuldigten und G.________ zwischen dem 14. und 16. November 2017 (pag. 219 ff.) sowie transkribierte Telefongespräche zwi- schen dem Beschuldigten und G.________ vom 14. November 2017 (in der Übersetzung vom 30. November 2017 [pag. 229 ff.] sowie in der Übersetzung vom 30. Januar 2018 [pag. 352 ff.]) und vom 16. November 2017 (in der Über- setzung vom 30. November 2017 [pag. 243 ff.]); - Call Log zwischen dem Beschuldigten und C.________ zwischen dem 28. März 2017 und 16. September 2017 (pag. 359 ff.) sowie Chatverlauf zwi- schen dem Beschuldigten und C.________ zwischen dem 3. Mai 2017 und 18. Juli 2017 (pag. 377 ff.); - SMS-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und Z.________ zwischen dem 21. Juni 2017 und 5. August 2017 (pag. 383); 10 - Sammelrapport der Regionalpolizei Bern vom 14. Mai 2018 (pag. 143 ff.); - Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes KTD zur Hausdurchsuchung vom 4. Januar 2018 (pag. 935 ff.) inkl. Material-/Spurenverzeichnis (pag. 937 f.), sowie Durchsuchungsprotokoll der Regionalpolizei Bern vom 4. Januar 2018 (pag. 995 ff.) inkl. Fotodokumentation vom 16. Januar 2018 (pag. 1005 ff.); - Berichte des Instituts für Rechtsmedizin IRM vom November 2017 zum unter- suchten Fingernagelschmutz des Beschuldigten (pag. 945 ff.), vom 30. No- vember 2017 zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Beschuldigten (pag. 949 ff.) sowie vom Januar 2018 zum anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Januar 2018 sichergestellten Kokain (pag. 956 ff.); - Kontoauszug der H.________ (Bank) (pag. 273) des Beschuldigten; Auf eine Zusammenfassung dieser Beweismittel wird verzichtet. Sofern für das vor- liegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (S. 6 ff. der der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1604 ff.) verwiesen. 9. Zum Vorwurf des Verschaffens sowie der Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von 903 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift) 9.1 Unbestrittener äusserlicher Ablauf Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.3 der Anklageschrift (pag. 1435) vereinfacht vorgeworfen, er habe G.________ 903 Gramm Kokaingemisch verschafft und die- sem anschliessend beim Transport und Verkauf des Kokains geholfen. Die Vorin- stanz ging diesbezüglich von nachfolgendem Sachverhalt aus (S. 16 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1614 f.): G.________ kontaktierte den Beschuldigten A.________ und bat ihn um Hilfe bei der Beschaffung von ca. 1kg Kokain. A.________ sagte zu und nahm mit seinem Bekannten L.________ Kontakt auf, im Wissen um dessen Beziehungen zu Kokainlieferanten. Bei einem ersten organisierten Treffen am 10.11.2017 in K.________ stellte er G.________ dem L.________ vor und war bei dem nachfolgen- den Gespräch im Raum anwesend. Als Bekannter sowohl von L.________ als auch von G.________, garantierte er für das nötige gegenseitige Vertrauen. Bei den Verhandlungsgesprächen, namentlich auch der Festlegung des Preises, war er nicht unmittelbar involviert. Am 15.11.2017 reiste der Beschuldigte mit G.________ erneut nach K.________. Man traf sich wie- der [mit] L.________ und machte die Bekanntschaft von AB.________. Bei der Besprechung weiterer Einzelheiten der Drogenlieferung war A.________ nicht im Zimmer. Am nächsten Tag wurde die Tasche mit dem Kokain gebracht und man trat die Rückreise nach M.________ an. Dabei fuhr man zunächst nach J.________ und holte den BMW des Beschuldigten, welchen er dem G.________ für die Weiterfahrt zum Q.________ (Einkaufszentrum in M.) zur Verfü- gung stellte. Dort traf G.________ auf R.________, der mit dem verdeckten Ermittler „S.________“ auf die Drogen wartete. G.________ wurde dem S.________ vorgestellt und es wurde das weitere Vorgehen besprochen. Man einigte sich darauf, dass „S.________“ zunächst das Kokain besichtigten [recte: besichtigen] würde und sich erst danach das Geld bringen lassen würde. Zwischenzeitlich wurde AB.________ im BMW nervös. Es gelang dem Beschuldigten ihn zu beruhi- gen und zum Bleiben zu bewegen. Wenig später setzten sich G.________ und „S.________“ in den 11 BMW. Die Drogen wurden „S.________“ zum Prüfen ausgehändigt, wobei A.________ dem „S.________“ hierfür einen Nagelknipser reichte. Anschliessend erfolgte der Zugriff der Polizei. Dieser Sachverhalt wird weder vom Beschuldigten noch von der Generalstaatsan- waltschaft bestritten. 9.2 Wissenstand und Beweggründe des Beschuldigten Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte bei der Mitwirkung wusste, dass sich das Drogengeschäft auf eine grössere Menge von rund einem Kilogramm Kokain bezog (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1609). Der Beschuldigte räumte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung in seinem letzten Wort ein, er habe sich schon gedacht, es könnte um viel mehr als 20 Gramm Kokain gehen. Dies habe er bis anhin aus Angst vor einer Landesverweisung nicht gewagt zuzugeben (pag. 1554). Weiter liegen Aussagen des Beschuldigten vor, wonach G.________ ihn anfänglich gefragt habe, ob er Leute kenne, die grössere Mengen Kokain beschaffen könnten (pag. 394, Z. 17 f.). Zwar gab der Beschuldigte zugleich resp. bei Verlesen des Protokolls an, er habe an diesem Tag nicht erfahren, um welche Menge Kokain es G.________ gegangen sei (pag. 394, Z. 30 f.). Jedoch ist es gerichtsnotorisch, dass nicht jede Kokainquel- le eine beliebig grosse Menge Kokain zum Verkauf verfügbar hat. Die zu beschaf- fende Menge ist somit entscheidend für die Auswahl der entsprechenden Quelle. Die Aussagen des Beschuldigten, bei G.________ nicht sogleich nachgefragt zu haben, welche Menge Kokain er beziehen wolle, müssen daher als Schutzbehaup- tungen abgetan werden. Aus diesen Gründen teilt die Kammer die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um den Umfang der zu beschaffenden Menge Bescheid wusste. In Bezug auf die Beweggründe des Beschuldigten erwog die Vorinstanz zusam- mengefasst, es lasse sich nicht widerlegen, dass dieser entsprechend seinen Be- hauptungen aus Freundschaft zu G.________ gehandelt habe. Rechtsgenügliche Hinweise auf eine namhafte finanzielle Beteiligung oder Abgeltung seiner Vermitt- lungsdienste lägen nicht vor. Finanzielle Motive, wie sie die Anklageschrift vorsehe, dürften zumindest nicht im Vordergrund gestanden haben (S. 11 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1609). Anders als noch die Vorinstanz erachtet die Kammer den Einwand des Beschuldig- ten, er habe rein aus freundschaftlichen und nicht aus finanziellen Motiven gehan- delt (pag. 403, Z. 377 f.) resp. seine Ausführungen, wonach G.________ mit trä- nenden Augen zu ihm gekommen sei und derart verzweifelt gewirkt habe, dass er sich entschlossen habe, ihm zu helfen (pag. 1537, Z. 12 f.), nur als bedingt glaub- haft. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die finanziel- le Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt der Anhaltung vom 16. November 2017 angespannt war. So war er gemäss eigenen Angaben seit zwei Wochen arbeitslos (pag. 193 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Be- schuldigte aus, er sei Ende 2017, also im fraglichen Tatzeitraum, sogar rund 2 bis 3 Monate arbeitslos gewesen (pag. 1873, Z. 23). Gemäss dem Kontoauszug der H.________(Bank) AG belief sich sein Einkommen im Jahr 2017 auf 12 CHF 32‘157.45 (pag. 295; siehe auch pag. 256, Z. 450 ff.). Darüber hinaus verfügte der Beschuldigte nicht über Vermögen, sondern hatte Schulden von mehreren tau- send Franken angehäuft (pag. 193 f.). Es erstaunt, dass der Beschuldigte in dieser Situation in der Lage war, sich ein Zimmer zu mieten (pag. 248, Z. 63) und zwei Fahrzeuge zuzulegen. So erwarb er im April 2017 einen Hyundai und im Juni 2017 einen BMW (pag. 258, Z. 463 ff.; pag. 273 ff.). Sein Lebensstil korrespondierte mit- hin nicht mit seinen finanziellen Verhältnissen. Dies legt nahe, dass der Beschul- digte über alternative Einkommensquellen verfügte und seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise mit dem Handel von Betäubungsmittel finanzierte (dazu so- gleich E. 10.4 und 9.3 f.). In Einklang damit steht auch, dass der Beschuldigte während des am 14. Novem- ber 2017 mit G.________ geführten Telefonats erklärte, er werde «nicht gratis mit- wirken» (pag. 230). G.________ meinte denn auch, der Beschuldigte werde, wenn alles fertig sei, sehen, wie viel Prozent er bekomme (pag. 355). Eine finanzielle Be- teiligung des Beschuldigten war nach Ansicht der Kammer somit vorgesehen. Dies bestätigt die Aussage des Beschuldigten vom 27. Juni 2018, wonach ihm G.________ gesagt habe, wenn ein Deal zustande komme, werde er (der Beschul- digte) einen Teil davon bekommen (pag. 396, Z. 110). Mit diesem Gewinnanteil ha- be G.________ ausstehende Schulden von zwischen CHF 200.00 und CHF 300.00 begleichen wollen (pag. 396, Z. 110 ff. und pag. 1537, Z. 18 ff.). Zu einer finanziel- len Beteiligung am Drogengeschäft kam es letztlich nur deshalb nicht, weil die Poli- zei zugriff. Die in Aussicht gestellte Summe von CHF 200.00 bis CHF 300.00, mag sie denn auch stimmen, ist angesichts der vermittelten Menge Kokain und der dar- auf mutmasslich erzielbaren Gewinnmarge aus objektiver Sicht nicht namhaft. Je- doch ist in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass jeder finanzielle Zustupf Ende des Jahres 2017 für ihn von einer gewissen Bedeutung war. Dies bestätigt sich mit Blick auf das zwischen dem Be- schuldigten und G.________ geführten Telefonat vom 14. November 2017 (pag. 229 ff.). Darin besprachen sie zwecks Vorbereitung der Fahrt nach K.________ un- ter anderem, wer für das Tanken des verwendeten Fahrzeugs aufkommen müsse, wobei bereits über den geringen Betrag von CHF 20.00 Unstimmigkeiten bestan- den (pag. 234 f.). Zu berücksichtigen ist weiter das Aussageverhalten des Beschuldigten. Dieses muss angesichts der darin erkennbaren Änderungen im Verlauf des Verfahrens dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte seine eigene Rolle in die- sem Sachverhaltskomplex durchwegs beschönigt darstellte. So ist etwa anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme nicht mehr die Rede davon, dass G.________ mit tränenden Augen zu ihm gekommen sei oder dass dieser und seine Familie bedroht würden, wie noch vor der Vorinstanz geschildert wurde (pag. 1537, Z. 12 f.; pag. 1536, Z. 32 ff.), sondern dass er lediglich finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, unter anderem wegen nicht näher bekannten Arztrechnungen (pag. 1877, Z. 32 f.). Unter dieser Betrachtung ist auch das Vorerwähnte betreffend Wissen des Beschuldigten über die zu beschaffende Kokainmenge zu wiederholen. Während der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme noch von einer Menge von 5 bis 10 Gramm, maximal 20 Gramm ausgegangen sei (pag. 1538, Z. 18 f.), räumte er im Schlusswort ein, er habe gewusst, dass es um viel mehr ge- 13 gangen sei (pag. 1554). Letzteres bestätigte er bei der Befragung durch die Kam- mer (pag. 1877, Z. 33 ff.). Als beschönigend müssen auch die Aussagen des Be- schuldigten vor der Vorinstanz bezeichnet werden, wonach er in seinem Leben noch nie Kokain verkauft habe (pag. 1537, Z. 2 f.) und er keine Ahnung habe, wie- so G.________ gerade ihn in sein Vorhaben miteinbeziehen wollte (pag. 1536, Z. 31 ff.). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch selbst Ko- kain verkaufte (dazu sogleich E. 10.4 und E. 11). Der Beschuldigte hat die erstin- stanzlichen Schuldsprüche wegen Verkaufs von Kokain an Z.________ und C.________ akzeptiert und nicht angefochten. Die Äusserungen des Beschuldig- ten, wonach G.________ aufgrund ihrer Freundschaft auf den Beschuldigten zu- kam mit der Bitte, ihm bei seinem Vorhaben zu helfen, wobei der Beschuldigte an- sonsten keinen Bezug zum Kokainhandel gehabt habe, sind nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund entsprechender Kon- takte prädestiniert war, G.________ zu helfen, und deshalb gezielt angegangen wurde. Auch wenn der Beschuldigte etwas anders behauptet, ist es nach Ansicht der Kammer erstellt, dass G.________ sehr wohl wusste, weshalb er gerade den Beschuldigten kontaktierte. Vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Beschuldigten im fraglichen Tatzeitraum, verbunden mit der ersichtlichen Kommunikation zwischen ihm und G.________ im Vorfeld der Tat und des erkennbar die eigene Rolle beschönigen- den Aussageverhaltens des Beschuldigten, müssen dessen Aussagen, aus reiner Freundschaft zu G.________ gehandelt zu haben, als unglaubhaft bezeichnet wer- den. 9.3 Beweisfazit Nebst dem ohnehin unbestrittenen äusseren Ablauf (E. 9.1 oben) ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte über die Menge Kokain, die organisiert wurde, genau Bescheid wusste und darüber hinaus aus finanzieller Motivation handelte. Wenn- gleich die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte mit der Mitwirkung am Drogengeschäft seinen Freund G.________ unterstützen wollte, der ihn zuvor um Hilfe gebeten hatte, spielten die finanziellen Motive eine zentrale Rolle. Die Freundschaft zwischen den beiden mag sich auf die Höhe der finanziellen Abgel- tung des Beschuldigten ausgewirkt haben, die angesichts der beschafften Menge eher tief ausfallen sollte, ohne die aber der Beschuldigte nicht mitgewirkt hätte. 10. Zum Vorwurf des Erwerbs, ev. Erlangens und Besitzes von 9 Gramm Kokain- gemisch (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.1.2 folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Hervorhebungen im Original, pag. 1436): Erwerb, ev. Erlangen und Besitz von 9 Gramm Kokaingemisch [59 % Kokain-Base] am 04.01.2018 und vorher (seit mind. 15.11.2017), in J.________ indem er diese Drogen am oder vor dem 15.11.2017 von einem Unbekannten zu einen unbekannten Preis kaufte, ev. erhalten hat, und sie dann in seinem Zimmer bei AC.________ in J.________ aufbewahrte, wo sie am 04.01.2018 von der Polizei sichergestellt werden konnten. 14 10.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt einleitend fest, es sei zu klären, ob die am 4. Januar 2018 si- chergestellten neun Gramm Kokaingemisch ausschliesslich für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien oder ob zumindest ein Teil davon verkauft worden wäre. Sie erwog, der Beschuldigte habe im fraglichen Zeitpunkt nachweislich kleinere Mengen an Drogen verkauft; darauf würden auch die sichergestellten Minigrips hinweisen. Gleichzeitig lasse sich der vom Beschuldigten geltend gemachte Eigen- konsum nicht widerlegen. Die durchgeführte Urinuntersuchung [recte: Blutuntersu- chung] sei in Bezug auf Kokain negativ ausgefallen, was gegen einen regelmässi- gen und intensiven Konsum spreche. Daher erachtete sie es als erstellt, dass der Beschuldigte zumindest einen Teil des sichergestellten Kokains verkauft hätte. Zu Gunsten des Beschuldigten ging sie davon aus, dass je die Hälfte (4.5 Gramm) verkauft resp. selbst konsumiert worden wäre. Bei einem Reinheitsgehalt von 59 % Kokain-Base entspreche dies je 2.3 Gramm reinem Kokain (S. 18 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1616). 10.3 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu vor, im Kontext der bei der Hausdurch- suchung beim Beschuldigten sichergestellten Utensilien, namentlich Minigrips und ein Beutel mit Laktosepulver, worin ein kokainkontaminiertes Plastikstück enthalten war, sei die Aussage des Beschuldigten, er hätte einen Teil des sichergestellten Kokains selbst konsumiert, bereits als Schutzbehauptung entlarvt. Die Utensilien würden klarerweise darauf hindeuten, dass der Beschuldigte im grösseren Stil Ko- kainhandel betrieben habe. Es falle zudem auf, dass der behauptete Kokainkon- sum nie habe objektiv nachgewiesen werden können, obwohl Blut und Fingerna- gelschmutz des Beschuldigten auf entsprechende Spuren untersucht worden sei- en. Eigenkonsum habe der Beschuldigte auch erst zu behaupten begonnen, nach- dem der Kokainstein bei ihm zuhause sichergestellt worden sei. Zuvor habe er ausgesagt, er konsumiere nur Alkohol und gelegentlich Cannabis (pag. 194, Z. 63). Ausserdem entsprächen 4.5 Gramm Kokain, also die Menge, welche die Vorin- stanz als zum Eigenkonsum bestimmt qualifizierte, erfahrungsgemäss rund 50 Por- tionen Kokain. Mit dieser Menge wäre der Bedarf des Beschuldigten an Kokain, bei seinen Angaben über unregelmässigen Konsum jeweils am Wochenende, für rund 5 Monate gedeckt gewesen. Ein derart weitreichender Vorrat an Kokain zum Ei- genkonsum sei unrealistisch, insbesondere in Anbetracht der angespannten finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Sicherstellung. Im Er- gebnis sei also die gesamte Menge von 9 Gramm Kokaingemisch zum Verkauf vorgesehen gewesen. Die Verteidigung bringt dagegen vor, auf die glaubhaften Ausführungen des Be- schuldigten, wonach rund die Hälfte des bei ihm sichergestellten Kokains zum Ei- genkonsum vorgesehen gewesen sei, sei mit Blick auf dessen lebhafte Schilderun- gen über sporadischen Konsum am Wochenende abzustellen. Weil er in dieser Zeit erwerbstätig gewesen sei, habe er sich das auch leisten können. Es sei befremd- lich, wenn die Staatsanwaltschaft einerseits gegen den Beschuldigten Anklage we- gen Kokainkonsums erhebe und den entsprechenden Schuldspruch akzeptiere, 15 andererseits aber in Bezug auf andere Tatvorwürfe die Behauptung des Beschul- digten, selbst Kokain konsumiert zu haben, als Schutzbehauptung abtue. 10.4 Würdigung durch die Kammer Bei der Hausdurchsuchung an der Aufenthaltsadresse des Beschuldigten in J.________ am 4. Januar 2018 wurden in dessen Zimmer unter anderem ein Ko- kainstein von 9 Gramm, rote [Thai-]Pillen, leere Minigrips und ein Beutel Laktose- pulver zu 54.14 Gramm sichergestellt (pag. 999; pag. 1004). Der Kokainstein war in Klarsichtfolie eingewickelt (pag. 267) und wies gemäss IRM einen Reinheitsgehalt von 59 % Kokain-Base auf (pag. 959). Laut KTD ist gestützt auf die durchgeführte DNA-Auswertung anzunehmen, dass der Beschuldigte mit der Klarsichtfolie, in welche der Kokainstein eingewickelt war, in Kontakt kam (pag. 936). Am 16. November 2017 wurde dem Beschuldigten Blut abgenommen. Gemäss chemisch-toxikologischer Untersuchung des IRM konnten im Blut des Beschuldig- ten Rückstände von Cannabis, nicht aber von Kokain nachgewiesen werden (pag. 950). Auf den sichergestellten Kokainstein angesprochen, erklärte der Beschuldigte, die- ser gehöre ihm (pag. 250, Z. 150) und sei für den Eigenkonsum bestimmt gewesen (pag. 400, Z. 248; pag. 1539, Z. 33; pag. 1540, Z. 35). Er habe ab und zu (pag. 161 f.; pag. 399, Z. 233) resp. ein bis zwei Mal pro Monat (pag. 401, Z. 279 ff.) im Ausgang Kokain konsumiert. Wie viel Kokain er jeweils konsumiert habe, wisse er allerdings nicht mehr (pag. 250, Z. 174). Kokain konsumiere er seit rund einem Jahr vor der Anhaltung [vom 16. November 2017]. Auf Frage, ob wirk- lich die gesamten neun Gramm Kokaingemisch für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, erklärte der Beschuldigte: «Ja, als ich angefangen habe, habe ich bemerkt dass es mehr bringt, wenn ich aufs Mal mehrere Gramm kaufe und nicht nur 1 bis 2 Gramm, die Qualität bei einer grösseren Menge war auch besser» (pag. 1540, Z. 35 ff.). Auf Vorhalt des sichergestellten Laktosepulvers und auf Fra- ge, was er dazu sage, meinte er, dieses sei für eine Kollegin mit Kind bestimmt gewesen. Weil es das falsche gewesen sei, habe ihm die Kollegin das Laktosepul- ver jedoch wieder zurückgegeben (pag. 254, Z. 334 f.; pag. 400, Z. 249 f.). Den Namen dieser Kollegin wollte der Beschuldigte nicht nennen (pag. 254, Z. 338; pag. 400, Z. 255 f.). Auf Vorhalt, dass sich im Beutel mit Laktosepulver ein kokain- kontaminiertes Plastikstück befand und Frage, was er dazu sage, erklärte der Be- schuldigte, er wisse nicht, wie das Plastikstück in den Beutel mit Laktosepulver ge- langt sei. Es könnte sein, dass dies einer seiner Kollegen reingetan habe (pag. 400, Z. 251 f.). An der Befragung durch die Kammer gab der Beschuldigte neuerdings an, er habe den 9-grämmigen Kokainstein nicht alleine, sondern zu- sammen mit Bekannten gekauft, mit denen er jeweils am Wochenende auch kon- sumiert habe (pag. 1876, Z. 39 ff.). Planmässig hätten sie Geld zusammengelegt, eine grössere Menge Kokain gekauft, diese beim Beschuldigten zuhause aufbe- wahrt und in unregelmässigen Abständen davon konsumiert. Seine Bekannten hät- ten ihm für die Aufbewahrung des gesamten Kokainvorrats der Gruppe vertraut (pag. 1879, Z. 35 ff.). Auf diese Weise hätte er seinen Konsum überhaupt finanzie- ren können (pag. 1877, Z. 6 ff.). 16 Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt: Bei der Hausdurchsuchung vom 4. Januar 2018 wurde ein Kokainstein zu neun Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 59 % Kokain-Base, ausmachend 5.3 Gramm reines Kokain, sichergestellt. Auf dessen Verpackung fanden sich DNA-Spuren des Beschuldigten und dieser gab zu, dass der Kokainstein ihm gehö- re. Weil sich der Beschuldigte seit dem 16. November 2017 ununterbrochen in Po- lizei- und Untersuchungshaft befand (pag. 14; pag. 139) und er die Nacht vom 15. auf den 16. November 2017 in K.________ verbrachte (pag. 200, Z. 118 ff.), musste der Beschuldigte den Kokainstein zwangsläufig mindestens seit dem 15. November 2017 in seinem Zimmer in J.________ aufbewahrt haben. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die gesamten 5.3 Gramm reines Kokain seien für den Eigenkonsum bestimmt gewesen, sind seine Aussagen in erster Linie dar- auf ausgerichtet, sich vom Vorwurf des Verkaufs zu distanzieren, und müssen als nicht glaubhaft bezeichnet werden. Hierzu fällt einerseits auf, dass der Beschuldigte seinen angeblichen Kokainkon- sum zunächst nicht erwähnte. Auf seinen Betäubungsmittelkonsum angesprochen, berichtete er in den ersten Einvernahmen, er trinke ab und zu Alkohol, selten kon- sumiere er auch Cannabis (pag. 194, Z. 63) resp. er sei Sportler und halte sich von Drogen fern (pag. 202, Z. 20 f.). Als der Beschuldigte mit dem in seinem Zimmer sichergestellten Kokainstein und den Thaipillen konfrontiert wurde, änderte sich sein Aussageverhalten schlagartig. Nun wollte er im Ausgang auch Kokain (pag. 250, Z. 161 f.) und Thaipillen (pag. 252, Z. 252; pag. 255, Z. 416 f.) konsu- miert haben. Auf sein widersprüchliches Verhalten angesprochen, erklärte der Be- schuldigte, er habe sich geschämt, dass er auch Kokain konsumiere. Deshalb habe er gelogen (pag. 400, Z. 268 f.). Andererseits sind die grosse Menge an sichergestelltem Kokain und die aufbe- wahrten Drogenutensilien (leere Minigrips und Laktosepulver) Indizien dafür, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Kokain dafür gedacht war, mit Laktosepul- ver gestreckt, in Minigrips abgefüllt und weiterverkauft zu werden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sich im Beutel mit Laktosepulver ein kokainkontaminiertes Plastikstück befand sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte nachweislich Ko- kain an C.________ und Z.________ veräusserte (E. 11 unten). Dass der Be- schuldigte, der (lediglich) ein bis zwei Mal pro Monat im Ausgang Kokain konsu- miert haben will (pag. 401, Z. 279 ff.), ganze 5.3 Gramm reines Kokain oder auch nur die Hälfte dieser Menge zu Hause für den Eigenkonsum aufbewahrt haben will, ist nicht glaubhaft. Wie aufgezeigt befand sich der Beschuldigte Ende des Jahres 2017 in finanziell prekären Verhältnissen (E. 9.2 oben). Dass er trotzdem für seinen Eigenkonsum eine Menge Kokain beschaffte, die bei seinen als mässig beschrie- benen Konsumgewohnheiten erfahrungsgemäss rund 5 Monate ausreichen würde, ist realitätsfremd. Ebenso realitätsfremd erscheint es, dass der Beschuldigte zusammen mit Bekann- ten die 9 Gramm Kokaingemisch beschafft und die gesamte Menge bei sich zu- hause aufbewahrt haben will, wie er vor der Kammer neuerdings geltend macht (pag. 1876, Z. 39 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass für Betäubungsmittelkonsumen- ten ungehinderter Zugang zum von ihnen gekauften Stoff unerlässlich ist. Dies 17 muss insbesondere für die vom Beschuldigten erwähnten Bekannten gelten, die er selbst rückblickend wiederholt als schlechtes Umfeld bezeichnete (pag. 1875, Z. 43 f.; pag. 1876, Z. 39). Es ist absolut unglaubhaft, dass Personen dieses Umfelds Geld zum Erwerb von Kokain beisteuern würden, wozu sie jedoch nur über den Beschuldigten Zugang hätten. Ohnehin ist erstaunlich, weshalb der Beschuldigte diese Version erstmalig an der oberinstanzlichen Einvernahme vorbrachte. Sie kor- respondiert nicht mit den wiederholten Vorhalten, wonach die sichergestellte Men- ge bei seinem als mässig beschriebenen Konsum ungewöhnlich gross erscheint. Die neue Version des Beschuldigten ist vermutungsweise darauf zurückzuführen, dass er mehrmals mit dem Vorhalt, die Menge sei ungewöhnlich gross für seinen Eigenkonsum, konfrontiert wurde (so in pag. 1877, Z. 2 f.; pag. 1540, Z. 32 ff.; pag. 250, Z. 169 ff.). Offenbar sah er sich veranlasst, vor der Kammer eine neue Er- klärung für die grosse Menge anzugeben. Aus all diesen Umständen ist zu folgern, dass die Behauptung des Beschuldigten, er hätte rund die Hälfte des sichergestell- ten Kokainsteins selbst konsumiert, eine Schutzbehauptung darstellt. Auch der vom Beschuldigte vorgebrachte Rechtfertigungsgrund, wonach er her- ausgefunden habe, dass die Qualität bei grösseren Mengen besser sei, überzeugt nicht. Diese Aussage deutet vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte einen we- sentlich grösseren Umgang mit Kokain hatte, als er nun im Nachhinein einräumt. Um den Qualitätsunterschied bei grösseren und kleineren Mengen festzustellen, musste er bereits vorgängig entsprechende Erfahrungen gemacht und damit Käufe getätigt haben. Dies würde einen wesentlich intensiveren Konsum voraussetzen, als er von ihm eingestanden wird. Es erscheint auch wenig wahrscheinlich, dass dem Beschuldigten die geltend gemachten Qualitätsunterschiede aufgefallen wären, wenn er nur sporadisch konsumiert hätte. Soweit die Verteidigung dagegen vorbringt, der Beschuldigte habe in der fraglichen Zeit gearbeitet und hätte sich den Kokainkonsum in der geschilderten Weise leisten können, so verkennt sie die angespannte finanzielle Lage des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum. Die für die Kammer ersichtlichen Einkünfte des Beschuldigten belaufen sich für das gesamte Jahr 2017 auf CHF 32‘157.45 und er war Ende des Jahres 2017 seinen eigenen Angaben zufolge während rund 2 bis 3 Monaten ar- beitslos (E. 9.2 oben mit weiteren Verweisen). Bei diesen finanziellen Verhältnissen konnte sich der Beschuldigte eine derartige Beschaffung gerade nicht leisten, aus- ser sie war vollumfänglich für den einkommensträchtigen Weiterverkauf bestimmt. Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass das sichergestellte Kokain für den Weiterverkauf bestimmt war und nicht für den Eigenkonsum aufbe- wahrt wurde. Der rechtskräftige Schuldspruch betreffend Konsumwiderhandlungen, unter anderem wegen Konsums von Kokain (Ziff. III.1.5 des erstinstanzlichen Ur- teils; pag. 1586), steht dem nicht entgegen. Zwar muss der Verteidigung beige- pflichtet werden, dass aus Mangel an objektiven, den Kokainkonsum des Beschul- digten belegenden Beweismitteln nicht automatisch geschlossen werden darf, der Beschuldigte habe selbst nicht konsumiert, weshalb die gesamten 5.3 Gramm rei- nes Kokain zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. Jedoch lässt der gelegentli- che Eigenkonsum des Beschuldigten wiederum nicht ohne Weiteres darauf schliessen, einen Teil des sichergestellten Kokainsteins hätte er selbst konsumiert. 18 Dies ist aufgrund der genannten Umstände und insbesondere in Anbetracht seines erkennbar auf Beschönigung zielenden Aussageverhaltens als Schutzbehauptung abzutun. 10.5 Beweisfazit Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Januar 2018 (und mindes- tens seit dem 15. November 2017) in seinem Zimmer in J.________ einen Ko- kainstein zu 5.3 Gramm reinem Kokain aufbewahrte. Die gesamte Menge Kokain war für den Weiterverkauf bestimmt. 11. Zum Vorwurf des Erwerbs, ev. Erlangens und Veräusserns von 35-40 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift) 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.1.1.1 und Ziff. I.1.1.2 fol- gender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1435): Erwerb, ev. Erlangen und Veräussern von 35-40 Gramm Kokaingemisch begangen in der Zeit von Mai 2017 bis 16.11.2017, in I.________ und ev. anderswo, indem er diese Drogen von unbekannten Personen zu einem nicht bekannten Preis kaufte und sie an folgende Ab- nehmer verkaufte: 1.1.1 an C.________, ca. 30 Gramm Kokaingemisch, in der Zeit von Mai 2017 bis 16.11.2017. in I.________ und ev. anderswo, indem er ihm in dieser Zeit während 3-5 Monaten ungefähr je- den dritten Tag jeweils ½ Gramm bis 1 Gramm Kokain verkaufte, zum Preis von CHF 80.00 pro Gramm 1.1.2 an Z.________, 5-10 Gramm Kokaingemisch, in der Zeit von 21. Juni 2017 bis 5. August 2017 in I.________ und ev. anderswo, indem er ihm unter mehreren Malen kleine Mengen Kokain für jeweils CHF 20.00, CHF 30.00 oder CHF 50.00 übergab 11.2 Zum Erwerb, ev. Erlangen und Veräussern von Kokain an C.________ 11.2.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte Kokain an C.________ verkaufte. Bezüglich der relevanten Menge erwog sie gestützt auf die Aussagen des Abnehmers C.________ und den Grundsatz in dubio pro reo sei zu Gunsten des Beschuldigten von den jeweils kleinsten Mengenangaben auszuge- hen. Die Vorinstanz gelangte so zu einer massgeblichen Drogenmenge von rund 15 Gramm Kokaingemisch (30 Abgaben/Verkäufe zu 0.5 Gramm). Für die Ermitt- lung des reinen Wirkstoffs, so die Vorinstanz weiter, sei auf das beim Beschuldig- ten am 4. Januar 2018 sichergestellte Kokain abzustellen, welches einen Rein- heitsgehalt von 59 % Kokain-Base aufwies. Daraus resultiere eine Drogenmenge von 8.8 Gramm reinem Kokain (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1615). 11.2.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hinsichtlich der Verkäufe an C.________ vor, er und der Beschuldigte seien gemäss Auswertung der Telefondaten von 19 März 2017 bis September 2017 in Kontakt gestanden. Sie hätten in dieser Zeit rund 148 Telefonate geführt und 29 Textnachrichten ausgetauscht. Diese Kommunikati- on habe nur dem Erwerb von Kokain gedient. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo von 30 einzelnen Ver- kaufshandlungen ausgehe. Aus den Aussagen C's.________, auf die abzustellen sei, ergäbe sich rechnerisch eine Bandbreite von 30 bis 50 einzelnen Verkaufs- handlungen. Im Sinne eines Mittelwerts sei von mindestens 40 einzelnen Ver- kaufshandlungen auszugehen. Hinsichtlich der verkauften Menge geht die Gene- ralstaatsanwaltschaft erneut gestützt auf die Aussagen C's.________, wonach er manchmal 0.5 Gramm und manchmal 1 Gramm erworben habe, von einer mittleren Verkaufsmenge von 0.75 Gramm aus. Diese mittlere Menge multipliziert mit 40 einzelnen Verkaufshandlungen ergäbe die Gesamtmenge von 30 Gramm Kokain, wie sie auch in der Anklageschrift genannt werde. Die Verteidigung bringt hingegen vor, für jede einzelne telefonische Verbindung auf eine Verkaufshandlung zu schliessen, sei verfehlt. Den Aussagen C's.________ zufolge, wobei nach der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo von den für den Beschuldigten günstigsten Angaben auszugehen sei, sei rund 30 mal 0.5 Gramm Kokain verkauft worden. Daraus ergäbe sich die Gesamtmenge von 15 Gramm Kokaingemisch, wie sie auch die Vorinstanz als erstellt erachtet habe. Es sei zu bedenken, dass C.________ bei der fraglichen Einvernahme durch die Polizei mutmasslich unter Einfluss von Drogen stand. Dessen Aussagen seien also ohne- hin mit Vorsicht zu würdigen. 11.2.3 Zur veräusserten Drogenmenge Gemäss Call-Log (pag. 359 ff.) kam es zwischen dem 28. März 2017 und dem 16. September 2017 zu 148 telefonischen Verbindungen zwischen dem Beschul- digten und C.________. Dabei handelte es sich primär um Eingehende, d.h. von C.________ getätigte Anrufe resp. Anrufversuche. Dem Chatprotokoll (pag. 377) ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte und C.________ zwischen dem 3. Mai 2017 und dem 18. Juli 2017 auch über Whats- App in Kontakt standen. Am 3. Mai 2017 schrieb der Beschuldigte, er könne «epis organisieren» (pag. 377). Am 18. Mai 2107 erkundige sich C.________, ob der Be- schuldigte zu Hause sei; es pressiere (pag. 378). Darauf antwortete der Beschul- digte, er sei am Arbeiten und «lütte mol dem AD.________ ah» (pag. 379). Darauf meinte C.________, der Beschuldigte solle AD.________ sagen, er «bruche e Haube ok?» (pag. 379). Am 24. Mai 2017 informierte C.________, er habe «de nur 80.-» (pag. 380) und bat den Beschuldigten «Machsch mir Epis Guets für das ok?» (pag. 380). Hierauf antwortete der Beschuldigte, C.________ könne «verbie gah» (pag. 380). Am 27. Juni 2017 sodann erkundigte sich C.________, ob er kurz bei AD.________ vorbei gehen könne (pag. 381). Darauf antwortete der Beschuldigte, er selbst sei gerade am Arbeiten und bei AD.________ sei es auch kritisch, «de weiss ned eo es isch» (pag. 381). Die zitierten Chatnachrichten und die gehäuften telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und C.________ belegen, dass die beiden zwischen dem 28. März 2017 und 16. September 2017 regelmässig in Kontakt standen. Wenn- 20 gleich aus den Chatnachrichten nicht hervorgeht, was C.________ jeweils vom Be- schuldigten erwerben und bei diesem zu Hause resp. bei AD.________ (bei wel- chem der Beschuldigte zu dieser Zeit wohnte; pag. 248, Z. 84 ff.; pag. 1603) abho- len wollte, sind sie – in Verbindungen mit den hiernach erwähnten Aussagen von C.________ – als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte bei sich zu Hause Kokain aufbewahrte und zwischen dem 28. März 2017 und 16. Sept- ember 2017 regelmässig Kokain an C.________ verkaufte. Der Zeuge C.________ gab in der delegierten Einvernahme vom 7. März 2018 zu Protokoll, er habe vom Beschuldigten Kokain gekauft (pag. 894 Z. 124). Wie viel es gesamthaft gewesen sei, wisse er nicht mehr genau. Er habe während rund drei bis fünf Monaten etwa jeden dritten Tag je ein halbes oder ein ganzes Gramm Kokain erworben (pag. 895, Z. 129 ff.); er habe mal mehr und mal weniger Kokain gekauft (pag. 896, Z. 193). Mit den in der WhatsApp Nachricht vom 18. Mai 2017 erwähn- ten «80.-» habe er vom Beschuldigten Kokain kaufen wollen (pag. 895, Z. 150). Die Nachricht des Beschuldigten vom 3. Mai 2017 habe sich hingegen auf die Organi- sation eines «Gameabends» bezogen (pag. 894, Z. 85); er habe sich mit dem Be- schuldigten oft zum «Gamen» getroffen (pag. 893, Z. 74). In letzter Zeit allerdings – etwa seit der Beschuldigte von der Polizei [am 16. November 2017] angehalten wurde – habe er sich zurückgezogen (pag. 120 ff.). Seit dem 31. Dezember 2017 wolle er sich aus «diesen Kreisen» zurückziehen, weil er bald Vater werde (pag. 893, Z. 47). Den Drogenkonsum habe er sich mit Geld von seiner Familie fi- nanziert. Er habe eine dreijährige Lehre absolviert und ab der Hälfte der Ausbil- dungszeit rund CHF 600.00 vom Sozialdienst erhalten (pag. 896, Z. 188). Die Aussagen des Zeugen C.________ sind in sich stimmig und lassen sich mit den Chatnachrichten in Einklang bringen. C.________ äusserte sich selbstbelas- tend und differenziert zu seinen Drogengeschäften mit dem Beschuldigten, ohne diesen übermässig zu belasten. Seine Aussagen sind glaubhaft und es ist darauf abzustellen. Letztlich vermögen sie allerdings nur zu bestätigen, dass der Beschul- digte Kokain (an C.________) veräusserte. Zum Zeitraum, in welchem die Verkäu- fe stattfanden und zur insgesamt erworbenen resp. veräusserten Drogenmenge konnte C.________ demgegenüber keine klaren Angaben machen. Der Beschuldigte selbst stritt in der Einvernahme vom 20. April 2018 ab, Betäu- bungsmittel verkauft und so einen Teil seines Lebensunterhalts finanziert zu haben (pag. 153). Auf Vorhalt des Call-Log und Frage, um was es in den telefonischen Verbindungen mit C.________ jeweils gegangen sei, erklärte er, er habe sich von C.________ die Haare schneiden lassen und manchmal hätten sie zusammen Cannabis konsumiert (pag. 34, Z. 170 ff.). Dass er C.________ Marihuana verkauft habe, könne man allerdings nicht sagen. Das Marihuana sei eine Gegenleistung für das Haareschneiden gewesen (pag. 343, Z. 186). C.________ habe von ihm CHF 30.00 pro Haarschnitt verlangt und er habe ihm als Gegenleistung zwischen eineinhalb und zwei Gramm Marihuana pro Haarschnitt gegeben (pag. 344, Z. 188; «Wie gesagt verkauft nicht, er hat mir nie Geld gegeben. Ich habe ihm als Vor- schuss fürs Haare schneiden Gras gegeben», pag. 345, Z. 251.). Was C.________ mit den in der WhatsApp Nachricht vom 18. Mai 2017 erwähnten CHF 80.00 habe kaufen wollen, wisse er nicht mehr (pag. 345, Z. 241). 21 In der Einvernahme vom 27. Juni 2018 korrigierte der Beschuldigte seine bisheri- gen Aussagen: Er habe mit C.________ einen Deal ausgehandelt, gestützt auf welchen er C.________ als Gegenleistung für das Haareschneiden 0.5 Gramm Kokain gegeben habe. Dies habe er rund zehn Mal gemacht. Weil C.________ je- doch fast nie Zeit gehabt habe, ihm die Haare zu schneiden, habe er damit auf- gehört. C.________ habe ihm allerdings nie Geld für das Kokain gegeben (pag. 397, Z. 161 ff.). Zudem habe er auch sonst Kontakt mit C.________ gehabt. Es sei nicht immer um Drogen gegangen, wenn sie einander geschrieben hätten (pag. 398, Z. 179 f.). Auf Vorhalt der Aussage von C.________ vom 7. März 2018, wonach der Beschuldigte ihm im Zeitraum von Mai 2017 bis 16. November 2017 etwa jeden dritten Tag jeweils ein halbes oder ein ganzes Gramm Kokain verkauft habe, und Frage, wie er dazu Stellung nehme, antwortete der Beschuldigte, dies stimme so nicht ganz. Er verweise auf seine vorherigen Aussagen (pag. 399, Z. 224), womit vermutlich seine Aussagen zum angeblichen Deal betreffend Haa- reschneiden gemeint waren (pag. 397, Z. 161 ff.). Auf Vorhalt von Ziff. I.1.1.1 der Anklageschrift sagte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe C.________ kein Kokain verkauft (pag. 1539, Z. 32 f.). Er habe C.________ ledig- lich rund zehn Mal je ein halbes Gramm Kokain für einen Haarschnitt gegeben (pag. 1540, Z. 5). C.________ hätte es sich gar nicht leisten können, Drogen im Umfang der angeklagten 30 Gramm Kokaingemisch zu kaufen (pag. 1540, Z. 10 ff.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er hätte grossmehrheitlich gemeinsam mit C.________ konsumiert und ihm nur ausnahmsweise Kokain abgegeben (pag. 1875, Z. 44 f.). Dies seien insgesamt je- doch nicht 30 Gramm gewesen, sondern eher die Hälfte (pag. 1876, Z. 2 und Z. 10 f.). Auf Nachfrage hin, wieviel er C.________ verkauft habe, sagte er: «Ein biss- chen weniger als 30 Gramm» (pag. 1876, Z. 15). Er habe aber nie verkauft, um sich zu bereichern, sondern sei mit C.________ befreundet gewesen (pag. 1876, Z. 25 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er C.________ rund zehn Mal je ein halbes Gramm Kokain, ausmachend fünf Gramm, im Gegenzug für das Haare- schneiden gegeben haben will, stehen in klarem Widerspruch zu den Chatnach- richten und den glaubhaften Aussagen von C.________, wonach dieser entgeltlich Kokain erworben haben will, sowie auch zu den Aussagen des Beschuldigten selbst vor der Kammer, wonach er C.________ nicht ganz 30 Gramm Kokain ver- kauft haben will. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf des Verschaffens sowie der Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von 903 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift) zunächst vorbrachte, er habe nicht gewusst, um was es bei dem Treffen in M.________ ge- he. Er habe lediglich vorgehabt, sich die Haare schneiden zu lassen (pag. 194, Z. 37; pag. 200, Z. 126). Beim Haarschneiden scheint es sich somit um eine belieb- te Schutzbehauptung des Beschuldigten zu handeln, um sich aus der Affäre zu ziehen. Gestützt auf die Chatnachrichten und die glaubhaften Aussagen von C.________ steht fest, dass der Beschuldigte diesem Kokain verkaufte. Noch nichts gesagt ist damit allerdings zur entscheidenden Fragen, in welchem Zeitraum und Umfang der Beschuldigte Kokain an C.________ verkaufte. 22 Aus den Aussagen des Beschuldigten, wonach C.________ ein schlechter Um- gang gewesen sei, mit dem er heute nicht mehr verkehren wolle (pag. 1876, Z. 15 f.), sowie den Aussagen von C.________, er habe in der Wohnung von AD.________, in welcher der Beschuldigte zu dieser Zeit wohnte, mehrfach Drogen gekauft und konsumiert (pag. 894, Z. 121 f.), ist zu folgern, dass der Kontakt zwi- schen den beiden im Wesentlichen dem Verkauf und allenfalls gemeinsamen Kon- sum von Kokain gedient hat. Dass die beiden anlässlich dieser Treffen vereinzelt zusammen Videospiele gespielt haben (pag. 893, Z. 55 und Z. 60), mag stimmen. Jedoch bestehen keine Zweifel, dass die zwischen den beiden geschilderte Bezie- hung eine blosse Zweckbeziehung darstellte, deren Kernpunkt der Kokainhandel bildete. Dies bestätigt sich mit Blick darauf, dass Beide heute zum Zweck der eige- nen Resozialisierung nichts mehr miteinander zu tun haben wollen. Daraus folgt, dass der Beschuldigte während dieser Zweckbeziehung, die sich gemäss Call-Log vom 28. März 2017 bis zum 16. September 2017 hinzog, regelmässig Kokain an C.________ verkaufte. Mit Blick auf die Anklageschrift vom 31. Oktober 2018 (pag. 1435) ist zu bemerken, dass lediglich der Zeitraum ab Mai 2017 zum angeklagten Sachverhalt zählt. Gemäss Call-Log brach der Kontakt zwischen den beiden am 16. September 2017 ab (pag. 359). Von daher ist von einem Tatzeitraum von 4.5 Monaten (Mai 2017 bis zum 16. September 2017) auszugehen, während dem der Beschuldigte regelmäs- sig Kokain an C.________ verkaufte. Dieser Rückschluss auf den Tatzeitraum deckt sich mit der Aussage von C.________, während 3 bis 4, eventuell 5 Monaten regelmässig Kokain vom Beschuldigten gekauft zu haben (pag. 895, Z. 129 f.). Betreffend die Frequenz der einzelnen Veräusserungshandlungen ist erneut mit Blick auf die Aussagen von C.________ (pag. 895, Z. 129 f.) von einer Verkaufs- handlung jeden dritten Tag auszugehen. Etwas anderes machen weder der Be- schuldigte, noch dessen Verteidigung geltend. Dies ergibt 45 Verkäufe des Be- schuldigten an C.________ (4.5 Monate bzw. 135 Tage dividiert durch 3). Zu bestimmen bleibt die jeweilig verkaufte Menge. Die Generalstaatsanwaltschaft zog zu ihrer Berechnung die Aussagen von C.________ heran, wonach er manch- mal 0.5 Gramm und manchmal 1 Gramm gekauft habe (pag. 895, Z. 132), und lei- tet daraus ab, im Durchschnitt sei von jeweils 0.75 Gramm auszugehen (pag. 1884). Die Verteidigung bringt dagegen vor, wie die Vorinstanz es getan habe, sei im Zweifel vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, also 0.5 Gramm pro Verkauf (pag. 1889). Wie einleitend festgehalten wurde (E. 8.1 oben), ist bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachver- halt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Zwar deuten die vorhandenen Beweismittel, so etwa die WhatsApp-Nachricht von C.________ vom 24. Mai 2017, wonach er «nur 80.- [Franken]» zur Verfügung ha- 23 be, wobei der Preis von CHF 80.00 gerichtsnotorisch eher auf eine Verkaufsmenge von 1 Gramm Kokaingemisch schliessen lässt, wie auch die Aussage von C.________, manchmal 0.5 Gramm und manchmal 1 Gramm gekauft zu haben, darauf hin, dass er zuweilen mehr als 0.5 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldig- ten gekauft hat. Jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bei jedem zweiten Verkauf der Fall gewesen wäre, wie es die Generalstaatsanwaltschaft an- nimmt. Es lässt sich nicht ermitteln, wie oft C.________ 0.5 Gramm, und wie oft er 1 Gramm Kokain gekauft hätte, ohne dass dabei Zweifel verbleiben. Aufgrund die- ser Zweifel ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und in dubio pro reo von ei- ner Verkaufsmenge von 0.5 Gramm Kokaingemisch pro Verkauf auszugehen. Im Ergebnis ergibt dies bei 45 Verkäufen zu jeweils 0.5 Gramm eine Gesamtmenge von 22.5 Gramm Kokaingemisch. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Aussage des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, C.________ «nicht ganz 30 Gramm» verkauft zu haben (pag. 1876, Z. 2 und Z. 15 f.). Zu bestimmen bleibt der Reinheitsgehalt und gestützt darauf die Gesamtverkaufs- menge reinen Kokains. 11.2.4 Zum Reinheitsgehalt des veräusserten Kokains Das an C.________ verkaufte Kokaingemisch konnte nicht sichergestellt und un- tersucht werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vernünftigerweise davon ausge- gangen werden, dass Drogen, von denen kein Analysewert vorliegt, von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Gemäss der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM (einsehbar unter www.sgrm.ch/inhalte/Forensische- Chemie-und-Toxikologie/Cocain_Heroin_Gehaltsstatistik_SGRM_2017.pdf; zuletzt abgerufen am 7. Mai 2021) lag der durchschnittliche Reinheitsgehalt im Jahr 2017 bei 59 % Kokain-Base (bei Mengen von 1 < 10 Gramm Kokaingemisch) resp. bei 63 % Kokain-Base (bei Mengen von 10 < 100 Gramm Kokaingemisch). Die Richtli- nien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2019) demgegenüber empfehlen bei Kokain die Annahme eines Rein- heitsgehalt von 30 % (S. 26). Die Vorinstanz stellte auf den Reinheitsgehalt des bei der Hausdurchsuchung vom 4. Januar 2018 sichergestellten Kokainsteins von 59 % Kokain-Base ab (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1615). Die Kammer ist demgegenüber der Auffassung, dass nicht ohne Weiteres auf den Reinheitsgehalt des beim Be- schuldigten sichergestellten Kokainsteins abgestellt werden kann, da es sich beim an C.________ verkauften Kokaingemisch nicht um denselben Vorrat gehandelt haben kann. Der Beschuldigte gab auch an, die Betäubungsmittel auf der Gasse von ihm unbekannten Personen erworben zu haben (pag. 347, Z. 362 und Z. 364). Dass diese jeweils denselben Reinheitsgehalt aufwiesen, ist unwahrscheinlich. Der sichergestellte Kokainstein liefert immerhin die Erkenntnis, dass auch nicht auf die in den VBRS-Richtlinien angegebenen 30% Reinheitsgehalt abgestellt werden 24 kann, liegt doch der Reinheitsgehalt des beim Beschuldigten sichergestellten Ko- kains deutlich höher. Von daher erachtet die Kammer ein Abstellen auf die Werte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für das Jahr 2017 als sachge- recht. Bei einer Verkaufsmenge von 22.5 Gramm Kokaingemisch darf also von ei- nem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 63% ausgegangen werden. Es resultiert somit eine Menge von 14.1 Gramm reinem Kokain, welches der Be- schuldigte im Zeitraum von Mai 2017 bis zum 16. September 2017 an C.________ veräusserte (22.5 Gramm Kokaingemisch bei einem Reinheitsgehalt von 63%). 11.3 Zum Erwerb, ev. Erlangen und Veräussern von Kokain an Z.________ (Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift) 11.3.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Auch mit Blick auf Z.________ erachtete die Vorinstanz Verkaufshandlungen als erstellt. Sie erwog, gestützt auf die Aussagen des Abnehmers, Z.________, sowie den Grundsatz in dubio pro reo sei von der kleineren Drogenmenge von fünf Gramm Kokaingemisch auszugehen. Für die Ermittlung des reinen Wirkstoffs sei auf den beim Beschuldigten am 4. Januar 2018 sichergestellten Kokainstein abzustellen, der einen Reinheitsgehalt von 59 % Kokain-Base aufwies. Daraus re- sultiere eine Drogenmenge von 2.9 Gramm reinem Kokain (S. 17 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1615). Dieser Sachverhalt wird weder vom Beschuldigten noch von der Generalstaatsan- waltschaft bestritten. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung und die Strafzumes- sung gebietet sich gleichwohl eine Auseinandersetzung mit dem Reinheitsgehalt des veräusserten Kokains resp. der insgesamt veräusserten Menge an reinem Ko- kain. 11.3.2 Vorbringen der Parteien Die Parteien machten keine Äusserungen zum Vorwurf der Veräusserung an Z.________. 11.3.3 Würdigung durch die Kammer Der Call Log zwischen dem Beschuldigten und Z.________ gibt eine wechselseiti- ge Konversation mit Textnachrichten wieder, die sich vom 21. Juni 2017 bis zum 5. August 2017 hinzog (pag. 867 ff.). Die Korrespondenz begann damit, dass Z.________ am 21. Juni 2017 an den Beschuldigten schrieb: «Doch Du bist 1n Vertrauungsperson.. nach meinem ersten Treff !!?? Darum Freue ich mich mit Dir Kontakt zu halten…» (pag. 872). Weiter schrieb Z.________ an den Beschuldigten am 14. Juli 2017 etwa: «Brauche 50 binn der mit dem elektrotrotinet.» (pag. 868). Am 6. Juli 2017 schrieb Z.________: «Comming I.________ Bahnhoff für 50 ok» (pag. 869) und «Chasch öpis für 30 macha, wen guät de no für 20» (pag. 869). Es erhellt sich daraus, dass Z.________ regelmässig etwas nicht genauer Erwähntes vom Beschuldigten erwarb. Für diese Beziehung war offensichtlich Vertrauen sei- tens Z.________ nötig. Jedoch lässt sich aus dem Message Log noch nicht zwei- felsfrei feststellen, was Z.________ vom Beschuldigten erwarb. 25 An seiner delegierten Einvernahme vom 5. Februar 2018 sagte Z.________ aus, er konsumiere unter anderem Kokain (pag. 859, Z. 29). Nachdem er zuvor angab, den Beschuldigten nicht zu kennen und sicherlich nicht bei ihm Kokain gekauft zu ha- ben, gab er letztlich zu, die Textnachrichten verfasst zu haben (pag. 863, Z. 190 ff.). Er wollte keinen Namen als Verkäufer nennen, gab aber an, etwa 5 bis 10 Gramm Kokain von der Person, mit der er die Textkorrespondenz führte, gekauft zu haben (pag. 863, Z. 194 f.). Als Signalement erwähnte er, dass der Verkäufer schwarzer Hautfarbe sei (pag. 863, Z. 190 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, Kokain an Z.________ verkauft zu haben (pag. 1539, Z. 32 f.). Vor der Kammer gab der Beschuldigte an, Z.________ nicht zu kennen (pag. 1876, Z. 21). Auf Nachfrage hin bestätigte er jedoch, ihm Kokain verkauft zu haben (pag. 1876, Z. 34). Das Bestreiten des Beschuldigten kann ohne Weiteres als Schutzbehauptung ab- getan werden. Letztlich hat er den Schuldspruch der Vorinstanz, Kokain an Z.________ verkauft zu haben, akzeptiert und vor der Kammer auch eingeräumt, dass der Vorwurf den Tatsachen entspreche. Es mag zwar stimmen, dass die Bei- den sich nicht näher gekannt haben, wie sie übereinstimmend behaupten (pag. 1876, Z. 21; pag. 863, Z. 191). Den Textnachrichten von Z.________ ist zu ent- nehmen, dass er dem Beschuldigten regelmässig schrieb, er sei «der mit dem Trot- tinett», so am 14. Juli 2017 (pag. 868) und am 11. Juli 2017 (pag. 868). Dies bestätigt, dass der Beschuldigte und Z.________ sich nicht näher gekannt haben, veranschaulicht jedoch auch, dass die gesamte Beziehung lediglich dem Verkauf von Kokain diente und zwischen den Beiden nicht etwa eine freundschaftliche Be- ziehung bestand. Angesichts dessen bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis zum 5. August 2017 regelmässig Kokain an Z.________ verkauft hat. Betreffend die verkaufte Menge sind keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden, als die Aussage von Z.________, insgesamt zwischen 5 und 10 Gramm Kokain vom Beschuldigten gekauft zu haben (pag. 863, Z. 194 f.). Es ist in dubio pro reo auf die kleinere Menge abzustellen. Betreffend Reinheitsgehalt ist festzustellen, dass das veräusserte Kokain nicht si- chergestellt und naturgemäss nicht auf dessen Reinheitsgehalt untersucht werden konnte. Mit Verweis auf die Ausführungen zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes von nicht sichergestellten Betäubungsmittel (E. 11.2.4 oben) wird erneut auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin des Jahres 2017 abgestellt. Für die Verkaufsmenge von 5 Gramm Kokaingemisch er- gibt sich ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 59%. Es resultiert somit eine Gesamtmenge von 2.9 Gramm reinem Kokain, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis 5. August 2017 an Z.________ verkaufte (5 Gramm Kokaingemisch bei einem Reinheitsgehalt von 59%). 11.4 Beweisfazit Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom Mai 2017 bis zum 16. November 2017 insgesamt 14.1 Gramm reines Kokain an C.________ sowie in 26 der Zeit vom 21. Juni 2017 bis 5. August 2017 insgesamt 2.9 Gramm reines Kokain an Z.________ verkaufte. III. Rechtliche Würdigung 12. Allgemeines 12.1 Strafbarkeit nach Art. 19 BetmG Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt beför- dert (Bst. b), unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c) sowie unbefugt besitzt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d). Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. a-g umfasst beinahe alle denkbaren For- men einer Beteiligung am illegalen Drogenhandel, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten. Weil es sich bei den einzelnen Tathandlungen lediglich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben delikti- schen Tätigkeit handelt, genügt es für einen Schuldspruch, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist. Es darf daher keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben be- stimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz [BetmG]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psy- chotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Art. 19 N 13). Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 Bst. a- g BetmG bei Tateinheit grundsätzlich nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zuein- anderstehen, sondern dass es sich um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt. Dies führt in der Praxis dazu, dass zwar auf ei- ne Strafschärfung wegen Konkurrenz verzichtet wird, aber vielfach keine Konkur- renzausscheidung vorgenommen wird, sondern alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 16). Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG er- füllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Dieser Tatbe- stand gelangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ab einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain zur Anwendung (zuletzt bestätigt in BGE 145 IV 312 Regeste). 12.2 Subsidiäre Anwendbarkeit des StGB Soweit das Betäubungsmittelgesetz selbst keine Bestimmungen aufstellt, sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Art. 1 – 110 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) auch im Betäubungs- mittelstrafrecht anwendbar (Art. 26 BetmG und Art. 333 Abs. 1 des Schweiz- erischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (aStGB; SR 311.0; zur Ter- minologie aStGB siehe E. 15 hiernach). 27 13. Handlungseinheit vs. Handlungsmehrheit 13.1 Theoretische Grundlagen Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit besteht. Liegt Handlungseinheit vor, sind die einzeln umgesetzten Drogenmengen zu addieren. Für diese eine Handlungseinheit bildenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ein einziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungsmehrheit demgegenüber ist ein Zusammenrechnen der einzeln umgesetzten Drogenmengen unzulässig und besteht zwischen den einzelnen Widerhandlungen echte Konkurrenz. Entspre- chend ist für jede einzelne Widerhandlung separat zu prüfen, ob eine qualifizierte Menge vorliegt. Die Addition der einzelnen Betäubungsmittelmengen aus den ver- schiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines mengenmässig qualifi- zierten Falls ist unzulässig (zum Ganzen HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 879; FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 3. Auflage, Art. 19 N 193). Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (zum Ganzen FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 194 f.). Demgegenüber ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tat- handlungen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist (FIOLKA, die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1278). 13.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten «der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, qualifiziert begangen (soweit nicht den Konsum betreffend)» im Umfang von gesamthaft 619 Gramm reinem Kokain schuldig (siehe Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585 sowie S. 23 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1621). Für die Annahme des mengenmässig qualifizierten Falls addierte sie die Kokainmengen der einzelnen Tatvorwürfe und ging somit implizit von einer Handlungseinheit aus, allerdings ohne dieses Vorge- hen näher zu begründen. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten bei einer entsprechenden Vorgehensweise der mehrfachen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärte. 13.3 Prüfung der Handlungseinheit durch die Kammer Die Kokainverkäufe an C.________ und Z.________ erfolgten zwischen dem Mai 2017 und 16. September 2017 resp. zwischen dem 21. Juni 2017 und dem 5. August 2017 in I.________. Aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zu- 28 sammenhangs dieser Verkaufshandlungen sowie des einheitlichen Willensent- schlusses des Beschuldigten, Kokain an Dritte zu verkaufen, besteht zwischen die- sen Verkaufshandlungen Handlungseinheit. Ebenfalls dieser Handlungseinheit zu- zuordnen ist der bei der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2018 in J.________ sichergestellte Kokainstein, den der Beschuldigte zwecks Weiterverkaufs in seinem Zimmer aufbewahrte. Innerhalb dieser Handlungseinheit verkaufte und besass der Beschuldigte insgesamt 22.3 Gramm reines Kokain (Verkauf von 14.1 Gramm an C.________, Verkauf von 2.9 Gramm an Z.________ sowie Besitz von 5.3 Gramm reinem Kokain). Auf den ersten Blick scheint der Tatvorwurf des Verschaffens sowie der Gehilfen- schaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von Kokain im Zeitraum von Oktober 2017 bis 16. November 2017 ein eigenständiges Tatgeschehen zu bilden, wie es auch die Vorinstanz implizit annahm. Dafür sprechen die Umstände, wie die von den anderen Tatvorwürfen abweichenden Tatorte sowie die anders geartete Tathandlung. Jedoch ist der enge zeitliche Zusammenhang, die auf finanzielle Be- teiligung ausgerichtete Motivation des Beschuldigten sowie insbesondere die Tat- sache, dass sich dieser Vorwurf auch um Kokain, also um die gleiche Art Betäu- bungsmittel drehte, zu beachten. Über den Zeitraum vor seiner Inhaftierung am 16. November 2017 sagte der Be- schuldigte mehrmals sinngemäss aus, er habe sich in einer schlechten Phase sei- nes Lebens befunden und sich in schlechte Gesellschaft begeben (pag. 1878, Z. 15 f.). Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft halte er sich aus sol- chen Kreisen fern. In den Schilderungen des Beschuldigten stellt die Inhaftierung im November 2017 der wesentliche Einschnitt in seine bis dahin aufgebauten Le- bensgewohnheiten dar. Die Phase davor beschrieb er stets homogen («schlechte Phase, schlechtes Umfeld»). Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte bis zum 16. September 2017 regelmässig Kokain verkaufte (dazu E. 11.4 oben). Seit mindestens 15. November 2017 bewahrte er zudem einen Kokainstein in sei- nem Domizil auf, den er nach dem Beweisergebnis der Kammer zu verkaufen be- absichtigte (dazu E. 10.5 oben). Im Oktober 2017, also zeitlich umrahmt von den anderen Tatvorwürfen, begann er zusammen mit G.________ die Beschaffung, den Transport und den Weiterverkauf von 1 Kilogramm Kokain zu planen (dazu E. 9 oben). Nach Ansicht der Kammer hat der Beschuldigte betreffend den Sach- verhaltskomplex mit G.________ primär in der Absicht finanzieller Beteiligung ge- handelt (dazu E. 9.2). Unter diesem Blickwinkel reiht sich dieser Tatvorwurf nahtlos in die weiteren, vom generellen Vorsatz zur Handelstätigkeit getragenen Tathand- lungen des Beschuldigten ein. Die anders geartete Tathandlung, also dass der Be- schuldigte Kontakte vermittelte, die Parteien einander vorstellte und anschliessend in untergeordneter Rolle als Gehilfe an Transport und Verkauf des erhältlich ge- machten Kokains beteiligt war, vermögen die vorangestellten Erkenntnisse nicht umzustossen. Aus diesen Umständen erhellt sich, dass der Tatvorwurf des Verschaffens sowie der Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von Kokain auf demselben Willensakt basierte, wie die zuvor getätigten Veräusserungen und der spätere Besitz zur Veräusserung. M.a.W. hat der Beschuldigte nach Ansicht der 29 Kammer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im Mai 2017 den Entschluss gefasst, eine unbestimmte Vielzahl, im Einzelnen noch nicht genau definierte Kokaingeschäfte zu tätigen und dadurch Einkünfte zu erzielen bzw. die zeitweise vorhandenen legitimen Einkünfte aufzubessern. Dieser Ent- schluss kulminierte in der rollenmässig untergeordneten, aber mengenmässig be- deutendsten Beschaffung zusammen mit G.________. Ein eigenständiger Ent- schluss des Beschuldigten zu diesem Delikt ist nicht erkennbar. Es ist demnach bezüglich der Tatvorwürfe des Erwerbs, evtl. Erlangens und Besit- zens von 5.3 Gramm reinen Kokains, des Erwerbs, evtl. Erlangens und Veräus- serns von 14.1 Gramm und 2.9 Gramm reinen Kokains einerseits und des Tatvor- wurfs des Verschaffens sowie Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von 605 Gramm reinem Kokain andererseits – entgegen der Vor- instanz – eine Handlungseinheit anzunehmen. 14. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig quali- fiziert 14.1 Gesetzliche Grundlagen Der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, besitzt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt und dabei weiss oder annahmen muss, dass die Widerhand- lungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brin- gen können. Der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert, veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft und dabei weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können. 14.1.1 Objektiver Tatbestand Der Tatbestand des Beförderns i.S.v. Art. 19 Bst. b BetmG umfasst den Transport von Betäubungsmittel von einem Ort zu einem anderen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 43). Der Beförderung macht sich etwa strafbar, wer eine Autofahrt unternimmt, bei der Mitfahrer für ihn ersichtlich und auch in seinem eige- nen Interesse das ausschliessliche Ziel haben, Betäubungsmittel zu erwerben und zu sich nach Hause zu bringen, auch wenn die Mitfahrer die Betäubungsmittel auf sich tragen (BGE 114 IV 162 Regeste). Veräussern i.S.v. Art. 19 Bst. c BetmG bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, mithin das Anbieten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln oder Abgeben von Betäubungsmittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.2; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 51 f.). Die Vollendung tritt mit der der Entäusserung folgenden Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Erwerber ein (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 55). 30 Als Verschaffen von Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Bst. c BetmG gilt jegliche Ver- mittlungstätigkeit, wie etwa das Herstellen des Kontakts zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern und solchen, die diese Stoffe erlangen wollen (vgl. BGE 142 IV 401 E. 3 S. 403 ff; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 61). Besitz von Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG meint nicht den Zu- stand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Her- beiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 67). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz umschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat. Besitz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG setzt entsprechend dem Gewahr- samsbegriff beim Diebstahl Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille voraus. Dabei umfasst Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet, und bezeichnet Herrschaftswil- le den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre, deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden kann, genügt ein entsprechender genereller Herrschaftswille (BGE 119 IV 266 E. 3c S. 269). Nicht entscheidend ist, wie der Täter in den Besitz der Betäubungsmittel gekommen ist, solange dies nicht auf einem gesetzlich er- laubten Weg geschehen ist. Damit soll den Strafverfolgungsbehörden der oft schwierige Nachweis des illegalen Erwerbs erspart werden. Im Gefüge der ver- schiedenen Tathandlungen kommt dem unbefugten Besitz die Stellung eines Auf- fangtatbestands zu, der hinter die Erwerbs- und Weitergabehandlungen zurücktritt (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 67). Erwerb von Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG ist das auf einem Rechtsgeschäft beruhende Er- langen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel, etwa durch Kauf, Tausch oder Schenkung (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 620). Diese Erwerbs- handlungen stehen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (etwa dem Veräussern von Betäubungsmittel) im Verhältnis der Subsidiarität (FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 157). Die Tatbestandsvariante des auf andere Weise erlangen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG ist subsidiär zu den übrigen Tathandlungen nach Bst. d. Sie umfasst Ver- haltenswiesen, wie den Fund oder Diebstahl von Betäubungsmittel (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 80). Der Tatbestand des mengenmässig qualifizierten Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a (Gefährdung vieler Menschen) ist erfüllt, wenn sich die Tathandlung auf eine Men- ge von mindestens 18 Gramm reinem Kokain bezieht (BGE 145 IV 312 Regeste). 14.1.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 1 aStGB erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Namentlich ist ausreichend, dass der Täter den Charakter des Stoffs als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels und das Fehlen einer erforderlichen Bewilligung in Kauf nimmt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 114 f.). Mit Blick auf den mengenmässig qualifizierten Falls ist ins- besondere erforderlich, dass der Täter wusste resp. nach den Umständen wissen 31 musste, dass die infrage stehende Drogenmenge geeignet war, eine gesundheitli- che Gefahr für eine Vielzahl von Menschen zu schaffen (FINGERHUTH/SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 201 ff.). 14.1.3 Gehilfenschaft Der Gehilfenschaft macht sich strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 aStGB). Als Hilfeleistung i.S.v. Art. 25 aStGB gilt je- der kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt resp. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_894/2009 vom 19. Januar 2010 E. 1.2.2). Im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts ist Gehilfenschaft nur zurückhaltend anzunehmen. Art. 19 Abs. 1 BetmG umschreibt nahezu alle Unterstützungshand- lungen als selbstständige Handlungen, so dass Täter ist und der vollen Strafdro- hung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände ob- jektiv und subjektiv erfüllt. Aufgrund der gegebenen hohen Regelungsdichte der Bestimmung besteht grundsätzlich kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstän- diges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (zum Ganzen BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 192 ff; Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.4). Ge- hilfenschaft zum Befördern i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG etwa liegt vor, wenn der Mitwirkende nicht selber Betäubungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellt (BGE 113 IV 90 E. 2a S. 90). Die blosse Anwesen- heit als Mitfahrer bei einem Drogentransport begründet nur dann eine strafbare Hil- feleistung, wenn sie für den Täter einen psychischen Rückhalt bildet (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 149). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe die Haupttat vorsätzlich fördern. Dabei genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umris- se er kennt (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 19). 14.2 Subsumtion 14.2.1 Betreffend Vorwurf des Verschaffens sowie Gehilfenschaft zum Transport und Ge- hilfenschaft zum Verkauf in Bezug auf 605 Gramm reines Kokain Der Beschuldigte wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, vermutungs- weise jedoch im Oktober 2017, von G.________ angegangen und mit seinem Vor- haben konfrontiert, rund 1 Kilogramm Kokain zu beschaffen. Am 10. Novem- ber 2017 machte der Beschuldigte seinen Freund G.________ zu diesem Zweck mit dem Kokainlieferanten L.________ bekannt. Bei diesem ersten gemeinsamen Treffen garantierte er für das gegenseitige Vertrauen. Diese Vermittlungstätigkeit, namentlich gegenseitiges Bekanntmachen, erfüllt den objektiven Tatbestand des Verschaffens von Betäubungsmittel nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG. Dem Be- 32 schuldigten war die Absicht von G.________, rund 1 Kilogramm Kokain zu kaufen, bekannt und der voraussichtliche Geschehensablauf war für ihn erkennbar. Er handelte demnach wissentlich und willentlich. Damit ist auch der subjektive Tatbe- stand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllt. Am 15. November 2017 reiste der Beschuldigte gemeinsam mit G.________ nach K.________ zum Kokainlieferanten L.________ und machten die Bekanntschaft mit einem gewissen AB.________. Am nächsten Tag machten sie sich mit einer Tasche mit Kokain auf den Weg nach M.________. In J.________ holten sie das Fahrzeug des Beschuldigten, das dieser dem G.________ zur Weiterfahrt zum Einkaufszentrum zur Verfügung stellte. Beim Einkaufszentrum angekommen beru- higte der Beschuldigte den nervös werdenden AB.________ und war dafür besorgt, dass dieser das geplante Drogengeschäft nicht abbrach. Als die Drogen im Fahr- zeug des Beschuldigten dem Abnehmer «S.________» übergeben wurden, reichte der Beschuldigte diesem zur Überprüfung der Drogen einen Nagelknipser. Diese geschilderten Handlungen (zur Verfügung stellen des Fahrzeugs, beruhigen von AB.________, psychische Unterstützung von G.________ durch seine Anwesen- heit) sind als untergeordnet zu werten, trugen aber dennoch zum Gelingen des Drogengeschäfts bei. Sie erfüllen den objektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zum Befördern und der Gehilfenschaft zum Veräussern von Betäubungsmittel nach Art. 25 aStGB i.V.m. Art. 19 Abs. b BetmG. Der Beschuldigte wusste dabei vollum- fänglich um den voraussichtlichen Geschehensablauf sowie die Bedeutung seines Verhaltens für die Haupttat und vollzog seinen Tatbeitrag trotzdem. Er handelte somit wissentlich und willentlich in Kenntnis der Haupttat und erfüllte so den sub- jektiven Tatbestand. Das Drogengeschäft bezog sich auf eine reine Kokainmenge von 605 Gramm und überschritt damit die Grenzen zum mengenmässig qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG um ein Mehrfaches. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass sich das Drogengeschäft auf rund ein Kilogramm Kokaingemisch bezog und han- delte damit jeweils zweifelsohne mit Wissen und Willen. Der objektive und der sub- jektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG sind erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 14.2.2 Betreffend Erwerb, evtl. Erlangen und Veräussern, mengenmässig qualifiziert Der Beschuldigte verkaufte in der Zeit von Mai 2017 bis 16. September 2017 ins- gesamt 17 Gramm reines Kokain an C.________ und Z.________ gegen Entgelt. Auch bewahrte er am 4. Januar 2018 (und mindestens seit dem 15. Novem- ber 2017) in seinem Zimmer in J.________ einen Kokainstein zu 5.3 Gramm rei- nem Kokain auf, der vollumfänglich für den Weiterverkauf bestimmt war. Der Be- schuldigte handelte wissentlich und willentlich. Der objektive und der subjektive Tatbestand des Veräusserns und des Besitzes von Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c BetmG sind erfüllt. Diese Geschäfte belaufen sich auf eine Gesamtmenge von 22.3 Gramm reinem Kokain. Damit ist die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG überschritten. Der Beschuldigte handelte wissentlich und wil- lentlich, weshalb ihm auch Vorsatz in Bezug auf die mengenmässige Qualifikation 33 anzulasten ist. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG sind erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Soweit dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch «Erwerb, ev. Erlangen» des veräusserten resp. besessenen Kokains zur Last gelegt wird, erübrigen sich wei- tergehende Ausführungen dazu. Aus dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt geht klar hervor, dass dem Beschuldigten primär das Veräussern und der Besitz von Kokain angelastet werden. Weil der Beschuldigte das Kokain nicht selbst herstellte, handelt es sich bei den formell ebenfalls angeklagten Erwerbs- handlungen um Entwicklungsstufen, die der Beschuldigte notwendigerweise durch- laufen musste, um in den Besitz des Kokains zu gelangen resp. um dieses verkau- fen zu können. In der vorliegenden Konstellation stehen die angeklagten Erwerbs- handlungen daher zu den daran anschliessenden Veräusserungshandlungen wie auch dem Besitz im Verhältnis der Subsidiarität, weshalb ihnen kein selbstständi- ger Gehalt zukommt resp. sie bei der Strafzumessung nicht erschwerend zu berücksichtigen sind. Entsprechend ging (implizit) auch bereits die Vorinstanz vor. 14.3 Fazit Somit hat sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gemacht, indem er 605 Gramm reines Kokain vermittelte und in Gehilfenschaft mit G.________ beförderte und veräusserte sowie indem er insgesamt 17 Gramm reines Kokain an C.________ und Z.________ veräusserte und 5.3 Gramm reines Kokain für den Weiterverkauf besass. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor In- krafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; DONATSCH, OFK StGB, 20. Auflage, Art. 2 N 10; BGE 126 IV 5 E. 2.c S. 8 mit Hinweisen). Der Gesetzes- vergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten 34 (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Bei Dauerdelikten ist mit Bezug auf das gesamte Verhalten das neue Recht anzuwenden (DONATSCH, a.a.O., Art. 2 N 6 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten überwiegend vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Davon ausgenommen sind lediglich der Besitz und die damit zusammenhängenden Verkaufshandlungen, weil der Tatzeitraum bis ins Jahr 2018 reicht. Diese wären grundsätzlich nach neu- em Recht zu beurteilten. Wie aufgezeigt ist aber bezüglich aller hier zu beurteilen- den Taten von einer Tateinheit auszugehen (E. 13.3 oben). Im Sinne der vorange- stellten theoretischen Grundlagen und aufgrund des Schwergewichts der Taten sowie dem nur marginal in das Jahr 2018 fallenden Tatzeitraum (bis 4. Januar 2018) werden alle Taten nach altem Recht beurteilt (aStGB). Dies ist indessen nur von bedingter praktischer Bedeutung, weil sich die diesbezüglich relevanten Nor- men inhaltlich nicht geändert haben. 16. Allgemeines Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB). Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1620 f.), wobei das Folgende zu ergänzen ist. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung ei- ner Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthal- ten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beur- teilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die 35 schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu er- höhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grunds- trafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grunds- trafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzu- messung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 17. Konkrete Strafzumessung 17.1 Strafrahmen und Strafart Die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die Höchststrafe der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 aStGB). Gehil- fen werden milder bestraft (Art. 25 aStGB). 17.2 Tatverschulden 17.2.1 Objektive Tatschwere Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 Bst. e und Bst. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Dro- genmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechts- guts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Ge- fährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 37; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 93). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist durch eine Menge von 18 g reinem Kokain ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben (BGE 145 IV312 E. 2.1.1; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.4 und 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2; siehe Ziff. II.16.2 hiervor). Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte Ta- belle HANSJAKOB (vgl. in FINGERHUTH/TSCHURR, OFK-BetmG, 2. Auflage, Art. 47 StGB N 30) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). In der neusten (3.) Auflage des BetmG-Kommentars von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle HANSJA- 36 KOB abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der ursprünglichen Tabelle HANSJAKOB. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwalt- schaft und Gerichten» und weil HANSJAKOB selber die Verdoppelung bei der zehn- fachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 44). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandel- ten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesag- ten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und lehnt sich für die Strafhöhe grundsätzlich an der ursprünglichen, in der 2. Auf- lage aufgeführten Tabelle HANSJAKOB (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., Art. 47 StGB N 30) an. Wie dargelegt ist betreffend sämtlicher Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz von einer Handlungseinheit auszugehen (E. 13.3). Der Beschuldigte hat sich des Verschaffens sowie der Gehilfenschaft zum Befördern und Gehilfen- schaft zum Veräussern von 605 Gramm reinem Kokain, der Veräusserung von ge- samthaft 17 Gramm reinem Kokain sowie des Besitzes von 5.3 Gramm reinem Ko- kain zu verantworten. Es ergibt sich eine Gesamtmenge von 627.3 Gramm reines Kokain. Damit hat er die Grenzen zum mengenmässig qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (18 Gramm Kokain) um ein Mehrfaches überschritten. Das Gefährdungspotential für die Volksgesundheit, dem vom Betäubungsmittel- strafrecht geschützten Rechtsgut (BGE 122 IV 211 E. 4 S. 222), war mithin erheb- lich. Die Tabelle HANSJAKOB empfiehlt bei reinen Kokainmengen zwischen 502.5 und 1'150 Gramm eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., Art. 47 StGB N 30). Für Mengen über 1'150 Gramm Gramm sei laut Tabelle eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen. Der Beschuldigte überschritt die Menge von 502.5 Gramm reinem Kokain erheblich. Zudem hat er bedeutend mehr Verkaufshandlungen getätigt, als die der Tabelle HANSJAKOB als Referenz zugrun- de gelegten fünf Geschäfte (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., Art. 47 StGB N 29). Die bei über 50 liegenden Verkaufshandlungen sind bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass die mengenmässig schwer- wiegendste Tathandlung, bezogen auf die 605 Gramm reines Kokain, eine einmali- ge Handlung war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, namentlich Menge, hohe Anzahl an Verkäufen und Einmaligkeit der mengenmässig schwerwiegends- ten Handlung, erscheint in Anlehnung an die Tabelle HANSJAKOB eine Freiheitsstra- fe von 38 Monaten angemessen. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung ist betreffend die mengenmässig bedeutendste Tathandlung festzuhalten, dass die wesentliche Auf- gabe des Beschuldigten darin bestand, den Kontakt zwischen G.________ und dem Lieferanten L.________ herzustellen. Als Bekannter sowohl von G.________ als auch von L.________ garantierte er für das nötige gegenseitige Vertrauen. Oh- ne ihn wäre der dieses Drogengengeschäft nicht zustande gekommen. Hinsichtlich des Transports und dem Veräussern des Kokains war sein Tatbeitrag demgegenü- 37 ber ungeordneter Natur und für die Verwirklichung des Drogengeschäfts nicht der- art wesentlich, dass sie mit ihm stand oder fiel. Diesem Umstand ist gemäss Art. 25 StGB strafmindernd Rechnung zu tragen. Bei der Reduktion ist zu beachten, dass der Beschuldigte nach dem Ergebnis der Kammer aus finanzieller Motivation han- delte. Darüber hinaus ist die Vielzahl der Verkaufshandlungen an C.________ und Z.________ betreffend die anderen Tatvorwürfe einerseits, und die Tatsache, dass ein Teil der dort zur Verurteilung gereichenden Kokainmenge noch nicht verkauft worden ist, andererseits zu beachten. Die Kammer hält angesichts dieser Umstän- de eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate für angemessen. Alles in allem, und obwohl das Verhalten des Beschuldigten nicht verharmlost wer- den darf, ist in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf die (teil- weise) Strafbarkeit wegen Gehilfenschaft von einem leichten bis mittleren objekti- ven Tatverschulden auszugehen. Gestützt darauf erscheint der Kammer eine Frei- heitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. 17.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wusste, dass sich das Drogenge- schäft auf eine Menge von rund einem Kilogramm Kokaingemisch bezieht und um die damit verbundene Gefährdung für die öffentliche Gesundheit. Der Beschuldigte erhoffte sich vom Drogengeschäft namentlich, dass G.________ seine ausstehen- den Schulden begleicht. Von einer beträchtlichen finanziellen Entschädigung kann jedoch nicht die Rede sein. Das gleiche gilt hinsichtlich der Verkaufshandlungen resp. dem Besitz zum Verkauf. Der Beschuldigte gibt zwar an, erhabe sich mit sei- nen Handlungen nicht bereichern wollen (pag. 1876, Z. 25 f.). Jedoch lässt sich nicht von der Hand weisen, dass er Kokain verkauft hat und demnach aus finanziel- ler Motivation handelte. Diese Motivation ist bei Betäubungsmitteldelinquenz jedoch deliktsimmanent. Deshalb wirken sich die finanziellen Beweggründe des Beschul- digten vorliegend neutral auf das Verschulden aus. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskon- form zu verhalten und sich nicht am Drogengeschäft zu beteiligen. Der Umstand, dass der Beschuldigte selbst ein bis zwei Mal monatlich selbst Kokain konsumierte, ändert daran nichts; (blosser) Gelegenheitskonsum wirkt sich nicht auf das Tatver- schulden aus (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 22). 17.2.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere veranschlagt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 17.3 Täterkomponenten In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser in AE.________(Land) geboren wurde und mit fünf Jah- ren infolge Familiennachzugs in die Schweiz einreiste (pag. 406, Z. 452; pag. 1171). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 1167). Seine familiären Verhältnisse können als geordnet bezeichnet werden, hat er doch mit seinen Geschwistern und Eltern regen Kontakt (pag. 1871, Z. 28 ff.). Gemäss Strafregisterauszug vom 19. Februar 2021 ist der Beschuldigte nicht einschlägig 38 vorbestraft (pag. 1820). Jedoch ist gegen ihn am 15. Januar 2021 ein Strafbefehl erlassen worden wegen eines Vorfalls am 25. November 2020 (pag. 1862 ff.). Der Beschuldigte hat somit während dem laufenden Verfahren erneut delinquiert. Die dortigen Schuldsprüche lauten auf grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeachten eines Rotlichts (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De- zember 1958 [SVG; SR 741.01]), Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschil- dern (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG), Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises (Art. 99 Abs. 1 Bst. b SVG). Darauf angesprochen erklärte der Beschuldigte, er sei wegen Drucks bei der Arbeit und einem dringenden Termin unaufmerksam gefahren (pag. 1874, Z. 35 ff.). Dabei habe er wegen eines technischen Defekts an seinem Auto ein Ersatzfahrzeug sei- nes Garagisten verwendet, nachdem er seine Nummernschilder an das Ersatzfahr- zeug angebracht habe (pag. 1874, Z. 3 ff.). Daraus resultierten die entsprechenden Schuldsprüche. Delinquenz während laufendem Verfahren hat sich grundsätzlich strafschärfend auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2005 E. 3.3.2). Jedoch ist zu beachten, dass Delinquenz im Bereich des Strassenverkehrs- gesetzes, also in einem gänzlich anderen Bereich, als die vorliegenden Betäu- bungsmitteldelikte, vorliegt. Zudem ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er den Strafbefehl vom 15. Januar 2021 akzeptiert und sich Gedanken zur Beglei- chung der Geldstrafe sowie der ihm auferlegten Verfahrenskosten gemacht hat (pag. 1875, Z. 19 f.). Es liegt also Delinquenz während einem Verfahren vor, wobei die Schuldsprüche einen gänzlich anderen Bereich beschlagen, der Beschuldigte diese akzeptierte und vor der Kammer glaubhaft Reue zeigte und insbesondere einsah, dass er selbst hätte abklären müssen, ob er mit einem Fahrzeug mit fal- schen Nummernschildern hätte fahren dürfen (pag. 1875, Z. 10 f.). Der Beschuldigte ist gelernter Produktionsmechaniker (pag. 1668). Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 2. Juli 2018 (pag. 136) fand er prompt Arbeit als Temporär (pag. 1542, Z. 31 ff.); seine unmittelbare berufliche Wiederein- gliederung ist bemerkenswert. Vom 1. März 2019 bis Ende April 2020 arbeitete er Vollzeit als Mechaniker. Seit dem 1. Juni 2020 arbeitet er bei Y.________ mit ei- nem Arbeitspensum von 100% und erzielt ein Einkommen von CHF 4'500.00 (pag. 1871, Z. 2 ff.; pag. 1906). Der neue Arbeitsvertrag mit der X.________, datiert vom 1. Januar 2021 (pag. 1904 ff.), resultierte aus deren Übernahme der vormaligen Arbeitgeberin Y.________. Gemäss Erhebungsbericht vom 23. Dezember 2019 hat der Beschuldigte Steuer- und Krankenkassenschulden von rund CHF 5‘000.00 (pag. 1671). Der Betreibungs- registerauszug vom 5. Dezember 2017 weist Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 5‘774.45 aus (pag. 1112). Mit Blick auf die vorbildliche Wiedereingliederung in die Arbeitswelt nach Entlas- sung aus der Untersuchungshaft wirken sich das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse trotz der Delinquenz während dem Verfahren we- der strafmindernd noch straferhöhend aus. 39 Der Beschuldigte zeigte sich zu Beginn der Strafuntersuchung wenig kooperativ. Seine Aussagen passte er stets den Vorhalten und neusten Erkenntnissen der lau- fenden Untersuchung an. Dies darf sich zwar nicht zu seinem Nachteil auswirken, es kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. In der erstinstanzli- chen (pag. 1554) wie auch in der oberinstanzlichen (pag. 1878, Z. 13 ff.; pag. 1893 f.) Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte reuig. Im Übrigen war sein Verhalten im Verfahren jederzeit korrekt, was indes erwartet werden darf und nicht zu einer Strafminderung führt. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, der keine Kinder oder andere von ihm abhängige Personen unterstützt, ist durchschnittlich. 17.4 Ergebnis der konkreten Strafzumessung Nachdem die Täterkomponenten neutral ausfallen, bleibt es bei der Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Eine Zusatzstrafe zur im Strafbefehl vom 15. Januar 2021 ver- hängten Geldstrafe im Sinne retrospektiver Konkurrenz fällt ausser Betracht. 18. Vollzug 18.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Bei guter Legalprognose besteht von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Anspruch auf Straf- aussetzung (vgl. TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2010, Art. 42 N 7). Für die Gewährung der Strafaussetzung genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft vom 21. Septem- ber 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Be- stimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgeset- zes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, S. 2049). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Gesichtspunkte (wie Vorleben, Charakter sowie Verhalten vor und während der Tat) vorzunehmen (ausführlich SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 46 ff.). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 aStGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts. Be- messungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehen- den Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck 40 kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, des- to grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 aStGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Mai 2018 E. 2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wel- che Probezeit innerhalb dieses Rahmens angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat (BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). Welche Probezeit innerhalb dieses Rahmens angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser die Rück- fallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat (BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). 18.2 Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe Der Beschuldigte war vor den vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfen nicht vor- bestraft und hat 229 Tage in Haft verbracht. Er lebt in geordneten Verhältnissen und geht einer geregelten Arbeit nach. Jedoch hat er während laufendem Verfah- ren erneut delinquiert. Die neuerliche Delinquenz wirft hinsichtlich der ansonsten vorbildlichen Wiedereingliederung des Beschuldigten Fragen auf. Vor dem Hinter- grund, dass der Beschuldigte sich seinen glaubhaften Angaben zufolge von seinem persönlichen Umfeld im fraglichen Zeitraum entfernt hat und sich fortan mit ande- ren Menschen umgeben will, ist betreffend Betäubungsmitteldelikten von einer ge- ringen Rückfallgefahr auszugehen. Die glaubhaft geäusserte Reue des Beschuldig- ten über die Vorfälle, die mit Strafbefehl vom 15. Januar 2021 abgeurteilt wurden, sowie dessen Akzeptanz diesbezüglich relativieren die daraus ersichtliche Rück- fallgefahr. Daher ist seine Legalprognose trotzdem als günstig zu bezeichnen. Ein (teil-)bedingter Vollzug der 36-monatigen Freiheitsstrafe scheint ausreichend, um ihn vor weiteren Delikten abzuhalten. Der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe darf die Dauer von 18 Monaten nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Die Vorinstanz wählte das Verhältnis der bedingt und unbedingt vollziehbaren Teile so, dass dem Beschuldigten nach An- rechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von rund 7.5 Monaten keine un- bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe mehr verblieben wäre. Das erscheint ange- sichts der vorbildlichen Wiedereingliederung des Beschuldigten grundsätzlich nachvollziehbar. Auch die Kammer geht davon aus, dass die ausgestandene Un- tersuchungshaft eine gewisse Wirkung auf den Beschuldigten zeitigte. Zugleich wirft aber die neuerliche Delinquenz des Beschuldigten während des laufenden Verfahrens die Frage auf, ob die angestrebte Warnwirkung der Strafe aus spezial- präventiver Sicht tatsächlich erzielt wurde. 41 Die nunmehr ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten und der Strafbefehl vom 15. Januar 2021 veranschaulichen die Notwendigkeit eines höheren unbedingt vollziehbaren Teils. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten eine spürbarere Sanktion aufzuerlegen, um ihm die Schwere seiner Verfehlungen im BetmG- Bereich vor Augen zu halten, und ihm für sein erneutes Fehlverhalten im November 2020 einen gewissen «Denkzettel» zu verpassen. Zugleich darf seine vorbildliche Integration in den Arbeitsmarkt nicht torpediert werden. Der unbedingt zu vollzie- hende Teil wird daher auf 12 Monate und der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf 24 Monate festgesetzt. Aufgrund der als gut zu bezeichnenden persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten (E. 17.3 hiervor) und der günstigen Legalprognose erachtet die Kammer eine Probezeit von drei Jahren als angemessen und ausreichend. Dem Beschuldigten ist für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben. Die Probezeit wird auf drei Jahre angesetzt. 19. Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Der Beschuldigte befand sich vom 16. November 2017 bis 2. Juli 2018 und damit während 229 Tagen in Polizei- und Untersuchungshaft (pag. 14; pag. 139). Diese Hafttage werden angerechnet. V. Landesverweisung 20. Rechtliche Grundlagen Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die Landes- verweisung greift nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter, son- dern bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen. Sie muss unabhängig da- von ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Das Gericht kann «ausnahmsweise» von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Si- tuation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder auf- gewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den 42 «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Die Kriterien nach Art. 31 VZAE können jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Unter dem strafrechtlichen Aspekt der Härtefallprüfung ist der Rückfallgefahr und wieder- holter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.; 6B_627/2018 vom 22. März 2018 E. 1.3.5). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berück- sichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massga- be der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalog- taten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschulden- smässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Ge- fährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose ab- gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV vom 4. November 1950 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und ver- hältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begange- nen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergange- ne Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kultu- rellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein aus- schlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzel- 43 fall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassen- de, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK- konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). 21. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor. Im Rahmen der Prüfung des «schwe- ren persönlichen Härtefalls» ging sie auf die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, den Grad der Integration in der Schweiz sowie den Grad der Integration und die Resozialisierungschancen im Heimatland ein (pag. 1628-1630). Sie gelangte zum Ergebnis, der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten befinde sich in der Schweiz. Er habe hier eine Arbeit und seine Bezugspersonen befänden sich mehrheitlich oder ausschliesslich in der Schweiz. Aufgrund seines Alters und seiner Auffassungsga- be würde er sich wohl auch in seinem Heimatland irgendwann zurechtfinden. Den- noch bejahte die Vorinstanz – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der besonderen Situation von in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern Rechnung zu tragen sei – das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls klar (pag. 1630). Bei der anschliessenden Interessensabwägung gewichtete die Vorinstanz das «vergleichsweise leichte Verschulden» bezüglich der Anlasstat und den Umstand, dass der Beschuldigte lediglich als Vermittler am Drogengeschäft mitgewirkt habe. Er sei des weiteren nicht vorbestraft und von ihm gehe eine geringe Rückfallgefahr aus. Der Beschuldigte habe sich reuig und einsichtig gezeigt und glaubhaft versi- chert, sich von der Drogenszene distanziert zu haben. Insgesamt kam die Vorinstanz bei der Interessensabwägung zum Schluss, das öf- fentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten überwiege dessen priva- te Interessen nicht und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Sie konkre- tisierte, es handle sich nicht um einen Grenzfall, sondern der Entscheid werde «nicht nur als vertretbar, sondern auch als angemessen und richtig angesehen» (pag. 1631). 22. Vorbringen der Parteien 22.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sei eine eigenständige strafrechtliche Massnahme, das Abstellen auf die mi- grationsrechtlichen Bestimmungen der VZAE sei daher nicht angezeigt, jedenfalls aber seien die dortigen Bestimmungen nicht unbesehen zu übernehmen. Es sei insbesondere nicht im Sinne einer schemenhaften Betrachtung, bei langer Aufent- haltsdauer des Betroffenen automatisch ein Härtefall anzunehmen. Dass der Be- schuldigte in sehr jungem Alter das Herkunftsland AE.________(Land) verlassen habe und in die Schweiz gezogen sei, lasse also nicht direkt auf einen Härtefall 44 schliessen. Der Beschuldigte habe hier keine Kernfamilie und eine starke (soziale) Abhängigkeit vom Umfeld in der Schweiz sei nicht erkennbar. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts unter dem Namen der «Zweijahresregel» besage, dass bei ei- ner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausserordentli- che Umstände vorliegen müssten, damit auf einen Härtefall geschlossen werden könne. Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend seine Arbeitssituation seien nicht glaubhaft. So fehle beispielsweise in den Akten ein aktuelles Arbeitszeugnis des Beschuldigten, obwohl dieser ein erhebliches Interesse haben müsste, ein solches einzureichen. Es fehle auch ein aktueller Arbeitsvertrag. Derjenige, der vorliege, beinhalte ein falsches Pensum, einen falschen Bruttolohn und laute fälschlicher- weise auf «Frau A.________». Auch würde die Lohnabrechnung des Monats Ja- nuar 2021 auf Y.________ lauten, obwohl Arbeitgeberin in diesem Zeitpunkt be- reits die X.________ war. Ausserdem habe der Beschuldigte in berechnender Art bisher keinen Versuch zur Einbürgerung unternommen, weil er den Militärdienst scheue. Er verfüge über die notwendigen Sprachkenntnisse, um den Alltag im Her- kunftsland meistern zu können. Es bestehe insgesamt eine positive Resozialisie- rungsaussicht im Herkunftsland. Aus diesen Gründen liege kein Härtefall vor. Ohnehin würde bei Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen der Aus- schlag zugunsten der öffentlichen Interessen an der Ausschaffung ausfallen. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfe nur die Spit- ze des Eisbergs bilden würden. Es bestehe ein realistisches Rückfallrisiko, wobei gemäss Bundesgericht keine absolute Sicherheit diesbezüglich verlangt sei. Zu- dem habe der Beschuldigte in Kenntnis des gesetzgeberischen Willens betreffend Landesverweisung delinquiert – er habe zugegebenermassen die öffentliche De- batte um die Einführung des Landesverweises mitbekommen. 22.2 Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten führt an, schon gemäss Gesetz sei der beson- deren Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, Rechnung zu tragen. Unter diesen Schutz fielen auch Personen, die zwar nicht in der Schweiz geboren worden sind, jedoch in jungen Jahren in die Schweiz kamen und die prägenden Jugend- und Adoleszenzjahre hier verbracht hätten. Der Beschuldigte sei im Alter von 5 Jahren in die Schweiz gekommen und seither nur ca. zweimal in AE.________(Land) gewesen. Seine Familie, zu der er ein enges Verhältnis pflege, sei im Kern hier in der Schweiz. Sein aktuell stabiles Arbeitsum- feld mit gesichertem Einkommen gäbe ihm Planungssicherheit, diese wolle er mit Weiterbildungen und der Gründung einer Familie mit seiner Partnerin nutzen. Die Wiedereingliederung des Beschuldigten in die Arbeitswelt nach dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft sei bemerkenswert schnell gewesen. Rückblickend müsse seine Verhaftung als Glücksfall bezeichnet werden, weil er so den nötigen Anstoss zur Veränderung seines Verhaltens und zum Verlassen des schlechten Umfelds erhalten habe. Wenn man ihn aus der positiven Entwicklung herausholen würde, so würde er alles verlieren. Er habe in AE.________(Land) keine Bezugs- personen, es bestehe dort auch kein Wirtschaftssektor, in dem der Beschuldigte seine erlernten Fähigkeiten wirtschaftlich nutzbar machen könnte. Letztlich verfüge 45 er nicht einmal über die nötigen Sprachkenntnisse, um sich in AE.________(Land) verständigen zu können. Betreffend Interessenabwägung führt die Verteidigung an, es sei zwar eine schwe- re Straftat zu verbuchen, jedoch sei keine Rückfallgefahr gegeben. Sämtliche De- likte seien über einen sehr kurzen Zeitraum begangen worden, das schwerwie- gendste sei sogar eine einmalige Sache gewesen. Dadurch, dass der Beschuldigte sämtliche problematischen Kontakte aus seinem Leben gestrichen habe, sei eine Rückfallgefahr inexistent. Zudem sei aufgrund der untergeordneten Rolle beim schwerwiegendsten Delikt von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Aus diesen Gründen müsse die Interessenabwägung zugunsten der privaten Interessen ausfallen. Dass im vorliegenden Fall ein sehr gut integrierter Ausländer beschuldigt werde, rechtfertige den Verzicht auf die Landesverweisung auch. 23. Urteil der Kammer 23.1 Vorgehen Der Beschuldigte ist Bürger von AE.________(Land) und wird mit vorliegendem Ur- teil wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist. Im Nachfolgenden ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und – soweit dies zutref- fen sollte – ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen. 23.2 Schwerer persönlicher Härtefall 23.2.1 Person, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist der besonderen Situation von Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, Rechnung zu tragen. Der Frage, unter welchen Umständen eine Person als in der Schweiz aufgewachsen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und welche Auswirkungen für die Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls sich daraus ergeben, hat sich das Bundesge- richt in BGE 146 IV 105 angenommen. Es verwarf die Anwendung von starren Al- tersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimm- ten Anwesenheitsdauer in der Schweiz. Vielmehr sei die Härtefallprüfung in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; dazu auch OBERHOLZER, ZBJV 156/2020 S. 237 m.H.). Dabei wird der be- sonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländi- schen Personen Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zu- sammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmen- den Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person 46 mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an ei- nem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu ge- wichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Beschuldigte ist am A.________ 1992 in AE.________(Land) geboren (pag. 1175). Seit seiner Erstanmeldung am 30. März 1998 ist er in der Stadt AG.________ gemeldet (pag. 1691). Dort besuchte er den Kindergarten, die Pri- marschule und die Oberstufe (Sekundarschule). Der heute 28-jährige Beschuldigte verbrachte somit den Grossteil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz. Er absolvierte sämtliche Stufen der obli- gatorischen Schulzeit in AG.________ und absolvierte daraufhin eine Berufslehre in der Schweiz. Er ist aus diesen Gründen zweifellos als Ausländer anzusehen, der im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB in der Schweiz aufgewachsen ist und dem ein entsprechend starkes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen ist. In die abschliessende Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls sind aber auch die übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE – namentlich der Grad der (per- sönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Beschuldigten in der Schweiz bzw. in der Heimat, die absolute Aufenthaltsdauer in der Schweiz, sein Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten der Wiedereinglie- derung in seinem Heimatstaat – miteinzubeziehen. 23.2.2 Weitere Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE Aufenthaltsdauer in der Schweiz Wie erwähnt, reiste der Beschuldigte im Alter von fünf Jahren infolge Familien- nachzugs am 30. März 1998 in die Schweiz ein (pag. 406, Z. 452 f.; pag. 1171). Seit nunmehr über 23 Jahren lebt er durchwegs in der Schweiz und besuchte hier nicht nur den Kindergarten, sondern absolvierte auch die gesamte obligatorische Schulzeit im Raum AG.________ (pag. 1668; pag. 1870, Z. 25 f.). Während dieser Zeit hielt sich der Beschuldigte abgesehen von Reisen in Europa ausschliesslich in der Schweiz auf. Sein Herkunftsland AE.________(Land) besuchte er lediglich zweimal als Tourist. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich somit in der Schweiz. Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Abgesehen vom vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte strafrechtlich nur einmal in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl vom 15. Januar 2021 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons P.________ wegen diverser Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Diese ereigneten sich allesamt am 25. November 2020. Es muss dem Beschuldigten angelastet werden, dass er nebst den hier zu beurtei- lenden schwerwiegenden Vorwürfen auch anderweitig einmal strafrechtlich in Er- scheinung trat. Aus seinem Fehlverhalten resultierten nebst mehreren abstrakten Gefährdungen ein Verkehrsunfall, jedoch ohne Personenschaden. Erschwerend fällt der Zeitpunkt dieser weiteren Verurteilung ins Gewicht. Die vorgeworfenen Handlungen spielten sich während des noch laufenden vorliegenden Verfahrens 47 ab. Dies offenbart ein problematisches Verständnis des Beschuldigten von öffentli- cher Sicherheit und Ordnung. Abgesehen von diesem Vorfall und der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe ist der Beschuldigte aber nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es ist insbeson- dere zu bemerken, dass der Beschuldigte betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht einschlägig vorbestraft ist. Familienverhältnisse Die Eltern wie auch die drei jüngeren Geschwister – ein Bruder (26) und zwei Schwestern (5 und 15) – des Beschuldigten leben alle in der Schweiz (pag. 20, Z. 56; pag. 193; pag. 1374). Gemäss eigenen Angaben pflegt der Beschuldigte zu seiner Familie regelmässig Kontakt (pag. 1668). Er treffe sie regelmässig sonntags beim gemeinsamen Besuch bei den Eltern (pag. 1871, Z. 28 ff.). Als sich der Be- schuldigte in Untersuchungshaft befand, verfügten seine Eltern und zwei Schwes- tern über eine Dauerbesuchsbewilligung (pag. 1373 ff.). Mit Schreiben vom 13. Ju- ni 2018 an die Verteidigerin erklärten die Eltern und eine Schwester des Beschul- digten, dieser sei eingeladen, nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bei ihnen zu wohnen. Sie würden ihn mit all ihren Kräften unterstützen (pag. 415). Die Beziehung des Beschuldigten zu seinen Eltern und Geschwistern ist als intakt und gut zu bezeichnen. Eine Landesverweisung würde zu einem einschneidenden Eingriff in die bestehende Beziehungssituation führen, zumal persönliche Kontakte nur noch ferienhalber in AE.________(Land) möglich wären. Die familiäre Bezie- hung des Beschuldigten zu seinen Eltern und Geschwistern fällt allerdings nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Der Beschuldigte ist 28 Jahre alt, lebt nicht mehr zu Hause und es bestehen keine über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehende besonderen Bindungen oder Verpflichtungen (wie finanzielle Ab- hängigkeiten oder Unterstützungspflichten). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (pag. 1667). Seit rund viereinhalb Jahren ist er mit der 23-jährigen V.________, einer Italienerin mit Niederlassungs- bewilligung C, zusammen (pag. 1549, Z. 35; pag. 1376; pag. 1872, Z. 8). Auf seine Zukunftspläne angesprochen, erklärte der Beschuldigte, längerfristig möchte er mit seiner Freundin eine Familie gründen (pag. 1543, Z. 7 f.; pag. 1872, Z. 32 f.; siehe auch die damit übereinstimmenden Aussagen von V.________: pag. 1550, Z. 29 ff.). Weil das Paar kinderlos ist, nicht zusammenwohnt und keine gegenseiti- gen Unterstützungspflichten bestehen, begründet diese Beziehung keinen An- spruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Integration in der Schweiz Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 1667). Die Schweiz bezeichnet er als seine Heimat (pag. 408, Z. 539; pag 1544 Z. 19; pag. 1872, Z. 23 f.). Eine Einbürgerung hat er in Betracht gezogen, aufgrund der damit einhergehenden Militärdienstpflicht allerdings (noch) nicht ersucht (pag. 1543, Z. 32 ff.). Betreffend die Respektierung der Werte der Bundesverfassung ist also zu bemerken, dass der Beschuldigte die mit dem Schweizerischen Bürgerrecht ein- hergehende Militärdienstpflicht scheut. 48 Betreffend seine Sprachkompetenz konnte sich die Kammer in der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung davon überzeugen, dass der Beschuldigte Schweizer- deutsch versteht und akzentfrei spricht. Seine Schweizerdeutschkenntnisse sind vergleichsweise sogar als hervorragend zu bezeichnen. In sprachlicher Hinsicht un- terscheidet sich der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer überhaupt nicht von einem (Deutsch-)Schweizer. In beruflicher Hinsicht ist der Beschuldigte gelernter Produktionsmechaniker. Nach Abschluss seiner Lehre arbeitete er zunächst in seinem Lehrbetrieb weiter (pag. 406, Z. 467; pag. 1544, Z. 7; pag. 1668). Anschliessend reiste er während rund einem Jahr durch Europa (pag. 406, Z. 469 ff.). Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 2. Juli 2018 fand er prompt eine Temporäranstellung und arbeitete ab dem 1. März 2019 Vollzeit als Mechaniker bei der Firma AH.________ (pag. 1668). Aufgrund der Corona-Pandemie stellte die Arbeitgeberin dem Be- schuldigten im Frühling 2020 die Kündigung in Aussicht. Dieser fand per 1. Juni 2020 eine neue Anstellung bei der Y.________ (pag. 1789 ff.) und stimmte deshalb einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der AH.________ zu (pag. 1773; pag. 1881, Z. 12 f.). Seine einstmaligen Weiterbildungsabsichten, sich zunächst zum Prozessfachmann und später zum Techniker Unternehmens- prozess weiterzubilden (pag. 1543, Z. 6), musste er wegen Verlusts der Stelle bei der AH.________ und aufgrund der Corona-Pandemie zwischenzeitlich aufgeben (pag. 1870, Z. 34 ff.). Jedoch äusserte er vor der Kammer die Absicht, sich bei sei- nem jetzigen Arbeitgeber um Weiterbildung zu bemühen. Er strebe die firmeninter- nen Ausbildungsprogramme «VBV» und «Cicero» an (pag. 1872, Z. 24 ff.). Infolge Übernahme und Umfirmierung der Y.________ erhielt der Beschuldigte per 1. Ja- nuar 2021 einen neuen Arbeitsvertrag mit der X.________ (pag. 1904 ff.), wobei sich an der Arbeitssituation inhaltlich nichts geändert hat. Der Beschuldigte ist sehr gut in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriert. Seine berufliche Integration nach der Entlassung aus der 229-tägigen Untersuchungshaft ist als vorbildlich und angesichts der bis heute andauernden Anstellung als gelungen zu bezeichnen. Durch eine Landesverweisung würde er aus seiner stabilen Arbeitssituation geris- sen. Aufgrund seines jungen Alters, seiner Sprachkenntnisse (Englisch und ein wenig AF.________(Sprache)) und seines Lehrabschlusses in einem handwerkli- chen Beruf wäre es ihm allerdings auch möglich, in AE.________(Land) berufs- mässig Fuss zu fassen. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Kammer entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft keine Zweifel an der Arbeitssituation des Beschuldigten hat. Dass auf dem ursprünglichen Arbeitsvertrag mit der Y.________ die Rede von «Frau A.________» ist (pag. 1789), die Anrede also das Geschlecht des Beschuldigten falsch wiedergibt, wird als Flüchtigkeitsfehler gewer- tet. Nicht aussagekräftig ist weiter, dass die Lohnabrechnung für den Monat Januar 2021 augenscheinlich von der Y.________ ausgestellt wurde (pag. 1901), obwohl der Beschuldigte seit 1. Januar 2021 mit der X.________ in einem Arbeitsverhältnis steht. Aus dem öffentlich einsehbaren Handelsregistereintrag (zefix.ch;; zuletzt ab- gerufen am 7. Mai 2021) erschliesst sich nämlich, dass die Y.________ erst per Januar 2021 (SHAB-Publikation) in X.________ umfirmiert wurde. Dass in der Übergangsphase Unstimmigkeiten über die Handhabung der Firmenbezeichnung 49 bestehen, lässt keine Zweifel an der Arbeitssituation des Beschuldigten aufkom- men. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Beschuldigten, wenn er denn sein Arbeitsverhältnis mit der Y.________ bzw. der X.________ vorgetäuscht hät- te, die mit dem Inhaberwechsel verbundene Umfirmierung entgangen wäre und er lediglich über einen veralteten Arbeitsvertrag verfügen würde. Aus diesen Gründen ist von der Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten über seine berufliche Situa- tion auszugehen. In seiner Freizeit spielt der Beschuldigte Fussball und produziert er Reggae-Musik (pag. 1669). Vom Fussballspielen her resultiert auch ein wesentlicher Bestandteil seines sozialen Umfelds (pag. 1871, Z. 38; pag. 1880, Z. 25 ff.). Daneben hat er sozialen Kontakt mit Arbeitskollegen und mit alten Freunden aus der gemeinsamen Schulzeit in AG.________ (pag. 1880, Z. 25 ff.; beachte hierzu auch die überein- stimmenden Aussagen von V.________: pag. 1550, Z. 21). Mit Leuten seines früheren, von ihm als problematisch bezeichneten Umfelds hat er heute gar keinen Kontakt mehr (pag. 1880, Z. 25). Alles in allem ist der Beschuldigte beruflich, kulturell, sozial und sprachlich stark in der Schweiz verwurzelt und gut integriert. Er verfügt über ein intaktes soziales Um- feld. Finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte bezog vom 15. April 2018 bis 30. Juni 2018 Sozialhilfe (pag. 1671). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2021 mit der X.________ ver- dient der Beschuldigte gegenwärtig monatlich CHF 4‘500.00 brutto (pag. 1906). Laut Erhebungsbericht vom 23. Dezember 2019 hat er Schulden von CHF 5‘000.00 (pag. 1671). Mit dem vorliegenden Urteil wird er zudem zur Bezahlung der erstin- stanzlichen (CHF 26‘059.25) und einem Anteil an den oberinstanzlichen Verfah- renskosten (CHF 3'000.00) verurteilt. Auch hat er die Entschädigung seiner amtli- chen Verteidigerin im erstinstanzlichen (CHF 32‘511.05) und im oberinstanzlichen Verfahren (CHF 7'129.55) zu tragen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte kommt zwar selbst für seinen Lebensunterhalt auf. Aufgrund sei- ner Schulden und den auf ihn zukommenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sind seine finanziellen Verhältnisse gleichwohl nicht rosig. Der kurzzeitige Bezug von Sozialhilfe demgegenüber ist nicht beachtenswert, zumal er auf die Untersu- chungshaft zurückzuführen sein dürfte. Zwischenzeitlich hat sich seine Situation verbessert. Gesundheitszustand Der Beschuldigte hat keine gesundheitlichen Beschwerden (pag. 1668). Es gehe ihm «topp gut» (pag. 1872, Z. 20). Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatland Der Beschuldigte lebte bis zu seinem fünften Altersjahr in AE.________ (Land) (pag. 1543, Z. 18). Seit seiner Einreise in die Schweiz vor mehr als 23 Jahren war er noch zweimal in AE.________(Land). Einmal als Kind mit seinen Eltern und einmal vor mehr als vier Jahren mit Kollegen aus der Schweiz (pag. 407, Z. 486; 50 pag. 1543, Z. 26). Damals hätte er zusammen mit einem Freund dessen Familie besucht (pag. 1873, Z. 35 f.). Während der Beschuldigte in der Einvernahme vom 17. November 2017 angab, Verwandte in AE.________(Land) zu haben, die er aber nicht alle kenne (pag. 198, Z. 59), meinte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er kenne niemanden in AE.________(Land) und wüsste nicht, wohin er im Falle einer Landesverweisung gehen sollte (pag. 154, Z. 18 f.). Die Grosseltern des Beschuldigten, bei denen er in AE.________(Land) zweitweise wohnte, sind verstorben (pag. 408, Z. 528). Laut seinem Vater pflegt die Familie keinen Kontakt mehr zu Leuten in AE.________(Land) (pag. 1547, Z. 14 f.). Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte über keine oder zumindest keine engen sozialen oder familiären Kon- takt in seinem Heimatland verfügt. Während eines aktenkundigen, rund sechs minütigen Telefongesprächs unterhielt sich der Beschuldigte mit G.________ auf AF.________ (Sprache) (vgl. pag. 229). Aus diesem Grund erachtet die Kammer die vom Beschuldigten in der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung gemachte Aussage, er spreche die AF.________ Spra- che nicht (pag. 1543, Z. 27), als nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte in vorangegangenen Einvernahmen aussagte, er spreche Schweizerdeutsch, Deutsch, Englisch und AF.________(Sprache) (pag. 198, Z. 72). Zu Hause mit sei- ner Familie spreche er einen Mix aus Schweizerdeutsch, Englisch und AF.________(Sprache) (pag. 1545, Z. 23) und mit G.________ verständige er sich auf Deutsch und AF.________(Sprache) (pag. 202, Z. 185). Insgesamt hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte über konversationssichere AF.________-Kenntnisse verfügt. Der Beschuldigte gab an, eine Landesverweisung nach AE.________(Land) wäre für ihn das Schlimmste, was passieren könnte (pag. 1874, Z. 21 ff.). Er sei als 5- Jähriger in die Schweiz gekommen. Er wüsste nicht, wo er in AE.________(Land) hin sollte, er habe keine Erinnerungen daran und er beherrsche die Sprache nicht. Gemäss eigenen Angaben würde sich der Beschuldigte in seinem Heimatland fremd fühlen (pag. 1543, Z. 27). Dies ist für die Kammer nachvollziehbar, verbrach- te der Beschuldigte doch lediglich seine ersten fünf Lebensjahre in AE.________(Land) und leben all seine Angehörigen in der Schweiz. Eine Integra- tion in seinem Heimatland dürfte für den Beschuldigten, der auf keine bestehenden sozialen oder familiären Kontakte zurückgreifen könnte, mit erheblichen Herausfor- derungen verbunden sein. Gleichwohl wäre ihm zuzumuten, in AE.________(Land) ein neues Leben aufzubauen. Er ist jung, gesund und würde als Handwerker auch in AE.________(Land) berufsmässig Fuss fassen können. Er spricht AF.________(Sprache) und Englisch, die Amtssprachen AF's.________ (Land), und könnte sich entsprechend mit seinen Landsleuten verständigen. Zudem lebte er bis zu seinem fünften Altersjahr bei seinen Grosseltern in AE.________(Land) (pag. 406, Z. 460) und stammen beide Elternteile aus AE.________(Land), wes- halb ihm die Sitten und Gepflogenheiten seines Heimatlands vertraut sein dürften. 51 Aussichten auf soziale Wiedereingliederung und Rückfallgefahr Auch die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung nach Verbüssung der Frei- heitsstrafe sind gut. Nach Auffassung der Kammer hat die Wiedereingliederung nach der längeren Untersuchungshaft bereits stattgefunden. So hat der Beschul- digte unmittelbar nach seiner Entlassung eine Anstellung gefunden und ist seither berufstätig und steht finanziell auf eigenen Beinen. Sein soziales Umfeld hat der Beschuldigte zwischenzeitlich vollständig ausgetauscht. Er beschäftigt sich heute eher mit Leuten von der Arbeit und alten Schulfreunden. Es scheint, als hätte der Beschuldigte den Ernst der Lage erkannt. Weiter hat der Beschuldigte glaubhaft versichert, sich vom Drogenumfeld losgesagt und eine andere Entwicklung einge- schlagen zu haben. Der Kammer erscheint eine Rückfallgefahr daher gering. 23.2.3 Gesamtwürdigung Der Beschuldigte lebt nicht nur seit mehr als 23 Jahren in der Schweiz, sondern hat auch den Kindergarten und die gesamte Schulzeit und somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht. Er ist damit im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB als in der Schweiz aufgewachsen zu betrachten, was im Zusammenhang mit der Prü- fung des Härtefalls und der allfälligen Interessensabwägung ein besonderes Inter- esse an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Der Beschuldigte hat sich so- dann beruflich gut in der Schweiz etabliert und ist in der Lage, seinen Lebensunter- halt selber zu finanzieren. Seine ganze Familie lebt in der Schweiz. Seit dem Tod seiner Grosseltern hat der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu näheren Verwand- ten in AE.________(Land). Zu den einzig verbleibenden Verwandten in AE.________(Land), den Geschwistern seines Vaters, hat selbst der Vater keinen Kontakt mehr (pag. 1547, Z. 14 f.). Der Beschuldigte ist in der Schweiz stark ver- wurzelt. Auch wenn eine Wiedereingliederung in AE.________(Land) – insbeson- dere aufgrund seines Alters, seiner beruflichen Erfahrung im handwerklichen Be- reich, seiner Sprachkennnisse und dem kulturellen Verständnis, welches er in ei- nem gewissen Mass sicherlich von seinen aus AE.________(Land) stammenden Eltern mitbekommen hat – nicht zum vorneherein aussichtslos erscheint, wäre eine Wegweisung für ihn mit einer aussergewöhnlichen Härte verbunden. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist – ohne schemenhafte Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer, sondern aufgrund der konkreten Umstände des Einzel- falls – gerade noch zu bejahen. In einem zweiten Schritt ist gleichwohl noch prüfen, ob die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen. 23.3 Interessenabwägung Art. 66a Abs. 2 ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rah- men der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK – wie sie in E. 20 hiervor aufgeführt ist – zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). 23.3.1 Rechtliche Grundlagen Bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hin- sichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleis- 52 tung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge be- kräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. «Drogenhandel» führt von Verfassungswegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1). Auch nach der Praxis des EGMR über- wiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche In- teresse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen; ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche De- likte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen; vgl. dazu auch das erst kürzlich ergangen Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3). Aus Sichtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts erhellt sich, dass das öffent- liche Interesse an der Ausschaffung in massgebender Weise von der Rückfallge- fahr des Betroffenen abhängt (BGE 146 II 1 E. 2.1.2 = Pra 2020 Nr. 82). So erwog das Bundesgericht etwa, dass betreffend eines mehrfach vorbestraften Betroffe- nen, der zudem während laufender Untersuchung weiter delinquierte, erhebliche Zweifel an der Legalbewährung bestehen und deshalb das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegen müsse (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 E. 2.4). Je nach Schweregrad der Anlasstat müsse dabei auch ein geringes Rück- fallrisiko nicht hingenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2). In diesem Sinne bestätigte das Bundesgericht im vorge- nannten Urteil die Anordnung einer Landesverweisung, wobei es die Rückfallgefahr mit Blick auf den Tatvorwurf, in diesem Fall u.a. versuchter Mord, als irrelevant be- zeichnete. Generell geht das Bundesgericht im Rahmen der sog. «Zweijahresre- gel» davon aus, dass im Fall Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren ausserordentliche Umstände gefordert werden, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ei- ner Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.7.4). 23.3.2 Interessenabwägung im konkreten Fall Der Beschuldigte wird wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Durch Verschaffen und Gehilfenschaft zum Befördern und Gehilfenschaft zum Ver- äussern von 605 Gramm sowie Veräussern und Besitz von 22.3 Gramm reinem Kokain hat er die Schwelle zur qualifizierten Widerhandlung um ein Vielfaches überschritten und die Volksgesundheit – ein gewichtiges Rechtsgut – erheblich gefährdet. Prinzipiell besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung resp. an der damit bezweckten Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Erschwerend ins Gewicht fällt zudem, dass sich der Umgang des Beschuldigten mit Kokain nicht auf das Drogengeschäft mit G.________ beschränkte. Der Beschuldigte versorgte daneben nachweislich zwei Abnehmer mit Kokain und bewahrte im Zeitpunkt seiner Festnahme zuhause einen 9-grämmigen 53 Kokainstein auf, der zum Weiterverkauf bestimmt war, wobei die Abnehmer hierfür nicht bekannt sind. Einer Landesverweisung nicht entgegen steht sodann, dass mit einer Wegweisung nicht in familiäre Verhältnisse eingegriffen würde, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Der Beschuldigte ist mit seinen 28 Jahren nicht mehr von seinen Eltern abhängig. Unterstützungsbedürftige Personen, zu denen der Beschuldigte eine besonders enge Beziehung pflegen würde und die von seiner Wegweisung übermässig betroffen wären, sind keine ersichtlich. Auch wenn der Beschuldigte seit nunmehr 4.5 Jahren mit der italienischen Staatsangehörigen V.________ zusammenlebt, würde sich allein daraus keine ausserordentliche Härte ergeben, welche das Mass überschreiten würde, wie es mit einer Landesverweisung üblicherweise verbunden ist. Vorliegend wird das Interesse an der Wegweisung jedoch zunächst durch die günstige Legalprognose relativiert, welche die Kammer dem Beschuldigten attestiert (dazu E. 23.2.3 hiervor). Der Beschuldigte delinquierte zwar während dem laufenden Verfahren am 25. November 2020 und wurde dafür mit Strafbefehl vom 15. Januar 2021 rechtskräftig verurteilt. Jedoch betreffen diese strafbaren Handlungen allesamt Widerhandlungen gegen das SVG und fallen mithin nicht unter die Straftaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte gab zudem vor der Kammer glaubhaft an, er wisse, dass so etwas (gemeint sind die Vorfälle am 25. November 2020, aus denen der Strafbefehl vom 15. Januar 2021 resultierte) nicht passieren dürfe (pag. 1878, Z. 39 ff.). Die SVG-Straftaten des Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 15. Januar 2021 beeinflussen daher die Legalprognose des Beschuldigten zu dessen Ungunsten, jedoch nicht in massgebender Weise. Betreffend die Legalprognose in Bezug auf weitere Betäubungsmitteldelikte sowie andere schwerwiegende Delikte gilt es vorab festzustellen, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist. Es ist anzunehmen, dass die mit 229 Tagen vergleichsweise lange Untersuchungshaft beim Beschuldigten eine bleibende Wirkung hinterlassen hat. Einerseits suchte er seinen nach Ansicht der Kammer glaubhaften Aussagen zufolge sofort Distanz zu seinem früheren Umfeld (pag. 1878, Z. 8 f.). Dadurch verringert sich notorischerweise die Rückfallgefahr. Er intensivierte stattdessen den Umgang zu seiner Familie, die noch während seiner Zeit in Untersuchungshaft erklärte, der Beschuldigte könne nach seiner Entlassung bei ihnen wohnen (pag. 415). Er versöhnte sich in dieser Zeit mit seiner Partnerin, V.________, die aufgrund der Vorwürfe die Beziehung beenden wollte (pag. 1550, Z. 2 ff.), und ist im Zeitpunkt des Urteils noch mit ihr zusammen (pag. 1872, Z. 8). Umgang suchte er seinen Angaben zufolge auch mit Arbeitskollegen, früheren Bekannten aus der Schulzeit in AG.________ und Freunden von gemeinsamen Fussballspielen (pag. 1871, Z. 42; pag. 1880, Z. 25 ff.; vgl. auch die Übereinstimmenden Aussagen von V.________ vor der Vorinstanz: pag. 1550, Z. 21). Er wolle sich in Zukunft eher mit solchen Leuten – Leuten mit Erfolg – befassen (pag. 1880, Z. 32 f.). Der Beschuldigte suchte sich nach Entlassung aus der Untersuchungshaft umgehend eine Anstellung und hat sich seither – trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie – weiter in der Arbeitswelt integriert. Er war von März 2019 bis Ende 54 April 2020, also während mehr als einem Jahr bei der AH.________ (AG), angestellt (pag. 1773), fand nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen sogleich per Anfang Juni 2020 eine Anstellung bei der Y.________ (pag. 1789) und arbeitet im Zeitpunkt des Urteils weiterhin dort, wobei die Arbeitgeberin aufgrund einer Übernahme formal gewechselt hat. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Kammer mit Blick auf die Katalogtat von einem leichten bis mittleren Verschulden des Beschuldigten ausging. Ihm kam betreffend den mengenmässig schwerwiegendsten Vorwurf bei der Vermittlung und Verschiebung des Kokains keine tragende Rolle zu. Auch wenn der Beschuldigte daneben während einigen Monaten im kleineren Stil Kokain an zwei Abnehmer verkaufe, sind keine weiteren Transaktionen bekannt und es kann diesbezüglich von einem «einmaligen» Geschäft gesprochen werden. Im Gesamten erstrecken sich die Tatvorwürfe über einen Zeitraum von rund fünfeinhalb Monaten (Mai 2017 bis Inhaftierung am 16. November 2017). Wenn auch der Beschuldigte in diesem Zeitraum eine Vielzahl einzelner Verkaufs- und weiterer strafbarer Handlungen tätigte, so konzentriert sich diese Vielzahl an Tatvorwürfen doch auf einen ver- gleichsweise kurzen Zeitraum. Dass die Generalstaatsanwaltschaft die angeklag- ten Sachverhalte lediglich als die Spitze des Eisbergs betrachtet, kann dagegen nicht ins Gewicht fallen. Für die Interessenabwägung massgebend sind nur die zur Verurteilung führenden und allenfalls bereits rechtskräftig abgeurteilten Vorwürfe. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Tatbegehung knapp 25 Jahre alt. Auch wenn vor diesem Hintergrund nicht mehr von jugendlichem Leichtsinn gesprochen werden kann, hat er seither doch einen gewissen Reifeprozess hinter sich und sich nicht nur von der Drogenszene distanziert, sondern im Bereich seines Arbeitsle- bens weitere Fortschritte erzielt. Trotz der zwischenzeitlich erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen Widerhand- lungen gegen das SVG ist dem Beschuldigten nach Ansicht der Kammer eine günstige Legalprognose zu stellen. Die Umstände belegen und der persönliche Eindruck anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bekräftigt, dass er sich um Straflosigkeit bemüht. Daran tut der Beschuldigte gut, droht ihm doch bei erneuten Straftaten der Vollzug des bedingten Teils der Freiheitsstrafe von 24 Mo- naten, wie auch der im Strafbefehl vom 15. Januar 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Höhe von CHF 4'200.00. Was die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angeht, decken sich diese weitgehend mit jenen, die zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls geführt haben (E. 23.2 oben). Sie sind ausserordentlich gewichtig. Der Beschuldigte hat mithin aussergewöhnlich gewichtige private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz resp. daran, sein gewohntes Umfeld nicht verlassen zu müssen. 23.4 Fazit Der Beschuldigte wird wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Strafe von 36 Monaten verurteilt. Er hat ohne sich in einer Notlage befunden zu haben und ohne selber abhängig gewesen zu sein, Drogenkontakte hergestellt und seinen Wagen für die Verschiebung einer 55 erheblichen Menge Kokain zur Verfügung gestellt. Daneben hat er über einen Zeitraum von rund 4.5 Monaten regelmässig Kokain verkauft und im Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 16. November 2017 rund 9 Gramm Kokain zum Zweck des Weiterverkaufs besessen. Daraus ergibt sich grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten. Dieses öffentliche Interesse wird vorliegend allerdings durch die gute Legalprognose, das sich insbesondere auch aus der Teilnahmeform ergebende leichte bis mittlere Verschulden, sein Alter zum Tatzeitpunkt und insbesondere die nach der Untersuchungshaft durchgemachte Entwicklung relativiert. Auch wenn aufgrund der beruflichen Ausbildung als Handwerker, seines Alters, seiner guten Gesundheit und seiner Sprachkenntnisse nicht ausgeschlossen scheint, dass der Beschuldigte über kurz oder lang auch in AE.________(Land) Fuss fassen könnte, sprechen aussergewöhnlich gewichtige private Interessen gegen eine Landesverweisung. So ist der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen, hat insbesondere auch seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht, er ist in der Schweiz stark verwurzelt und verfügt hier über ein intaktes soziales Umfeld. Insbesondere mit Blick auf die seit der Untersuchungshaft (persönlich und beruflich) durchgemachte Entwicklung, welche die objektiven Beweismittel nahelegen und der persönliche Eindruck vor der Kammer bestätigte, erscheint eine Landesverweisung unverhältnismässig. Insgesamt wiegt nach der Interessenabwägung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib schwerer, als das öffentliche Interesse an der Landesverweisung – wenn auch knapp. Daher ist von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Anders als die Vorinstanz (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1631) erachtet die Kammer den Verzicht auf eine Landesverweisung allerdings als Grenzfall. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von CHF 19‘821.35 und Auslagen von CHF 6‘237.90, ist nicht zu beanstanden. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der verurteilte Beschuldigte die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 26‘059.25. 24.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt die Gene- ralstaatsanwaltschaft mit ihrer Berufung im Umfang von 2/3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 4’500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 56 [VKD; BSG 161.12]). Diese werden nach Ausgang des Verfahrens zu 2/3 Drittel dem Beschuldigten, ausmachend CHF 3'000.00, zur Bezahlung auferlegt. Die ver- bleibenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'500.00 trägt der Kanton Bern. 25. Amtliche Entschädigung 25.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Wird die beschuldigte Person zu den Verfah- renskosten verurteilt, ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen sowie der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sofern die staatliche Entschädigung tiefer ausfällt als das normale Vertei- digerhonorar (Art. 135 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemesse- ne Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchs- tens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeu- tung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Aus- zugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, wel- chem Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorar- rahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 1. Ja- nuar 2007 [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verord- nung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Ok- tober 2010 [EAV; BSG 168.711]). 25.2 In erster Instanz Gestützt auf die Honorarnote vom 11. März 2019 (pag. 1561 f.) bestimmte die Vor- instanz das amtliche Honorar von Fürsprecherin B.________ auf CHF 26‘427.35. Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecherin B.________ für das erst- instanzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von CHF 26‘427.35 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘083.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 57 25.3 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren wird Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, gestützt auf die als angemessen erachtete Hono- rarnote vom 25. Februar 2021 (pag. 1898), unter Reduktion des Zeitaufwands für die oberinstanzliche Hauptverhandlung auf insgesamt 32 Stunden, mit CHF 7'184.65 entschädigt; der nachforderbare Betrag beträgt CHF 2'339.80. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 4'789.75, zurück- zuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'339.80 zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VII. Verfügungen 26. DNA-Profil Dem zuständigen Bundesamt wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA- ProfilG die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN T.________ (PCN)) erteilt. 27. Biometrische Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist er- teilt. 58 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. März 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von Marihuana bis 11. März 2016, eingestellt wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Nichtanzeigens eines Fundes, angeblich begangen an einem Halbtaxabonnement von U.________, fest- gestellt am 4. Januar 2018 in J.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten. 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz (Konsumwiderhandlung), begangen ab Mai 2017 bis zum 15. November 2017 in I.________, J.________ und M.________ durch Konsum von Ecstasy, Mari- huana und Kokain. 4. A.________ schuldig erklärt wurde des Nichtanzeigen eines Fundes, mehrfach 4.1. festgestellt am 4. Januar 2018 in J.________ an einem Swisspass von E.________; 4.2. festgestellt am 4. Januar 2018 in J.________ an einem Ausländerausweis von F.________. 5. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde. 6. weiter verfügt wurde: 6.1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien: weisses Pulver, rote Pil- len, Thaipillen rosa, 1 Ampulle Testosteron, 1 Minigrip Marihuana, Lactosepul- ver, leere Minigrips, 1 Plastikklebeband (beim KTD) und 1 Nagelclipser werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 6.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 iPhone Modell A 1586 weiss/silber mit Ladekabel - 1 iPhone4 schwarz mit Lederetui - 1 Pfefferspray - 2 SIM-Karten 59 - 1 iGrove Karte 6.3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückgegeben: - 1 Sichtmappe blau mit Dokumenten - 2 Autoschlüssel - 1 Schlüssel - 2 USB Sticks - 1 iPad weiss - 1 USB TDK - 1 Schlüsselbund aus Effekten - 1 Reisepass von AE.________(Land), lautend auf A.________ (gemäss Beschluss vom 29. Juli 2019 bereits an den Beschuldigten herausgegeben) 6.4. Das Halbtax-Abo, lautend auf U.________, wird der Berechtigten zurückgege- ben. Wird auf eine Rücknahme verzichtet, wird das Halbtax-Abo vernichtet. 6.5. Der Swisspass, lautend auf E.________, wird dem Berechtigten zurückgege- ben. Wird auf eine Rücknahme verzichtet, wird der Swisspass vernichtet. 6.6. Der Ausländerausweis, lautend auf F.________, wird dem Berechtigten zurückgegeben. Wird auf eine Rücknahme verzichtet, wird der Ausländeraus- weis vernichtet. 6.7. Die Bankkarte H.________(Bank), lautend auf G.________, wird dem Berech- tigten zurückgegeben. Wird auf eine Rücknahme verzichtet, wird die Bankkarte vernichtet. 6.8. Die Kontensperre betr. des Privatkontos Nr. N.________ (Kontonummer) (IBAN O.________ (IBAN)) bei der H.________ (Bank), lautend auf A.________, wird aufgehoben. Die H.________(Bank) AG wird angewiesen, die Kontosperre aufzuheben und den sich auf dem Konto nach der Kontosal- dierung befindlichen Restbetrag zwecks à conto Anrechnung an die Busse und die Verfahrenskosten an das Regionalgericht Bern-Mittelland zu überweisen (Art. 267 i.V. mit Art. 442 Abs. 4 StPO). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (men- genmässig), begangen 1.1. in der Zeit von Oktober 2017 bis 16. November 2017 in K.________ und M.________ durch Verschaffen, Gehilfenschaft zur Beförderung und Gehilfen- schaft zur Veräusserung von ca. 605 Gramm reinem Kokain (Ziff. I. / 1.3 der Anklageschrift); 1.2. in der Zeit von Mai 2017 bis 16. September 2017 in I.________ durch Veräus- sern von ca. 22.5 Gramm Kokaingemisch an C.________ (bzw. 14.1 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 63% Kokain-Base) (Ziff. I. / 1.1.1 der Anklage- schrift); 60 1.3. in der Zeit vom 21. Juni 2017 bis 5. August 2017 in I.________ durch Veräus- sern von ca. 5 Gramm Kokaingemisch an Z.________ (bzw. 2.9 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad von 59%) (Ziff. I. / 1.1.2 der Anklageschrift); 1.4. in der Zeit von ca. 15. November 2017 bis 4. Januar 2018 in J.________ durch Erwerb und Besitz von 9 Gramm Kokaingemisch (bzw. 5.3 Gramm reines Ko- kain, Reinheitsgrad 59%) (Ziff. I. / 1.2 der Anklageschrift); und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche sowie in Anwendung der Art. 25, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 2, 106, 332 aStGB Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a, 19a Abs. 1 BetmG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 229 Tagen wird angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 26‘059.25. 3. Zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3’000.00. Die verbleibenden 1/3 der Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.93 200.00 CHF 4’985.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 304.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’289.30 CHF 423.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’712.45 volles Honorar CHF 6’231.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 304.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’535.55 CHF 522.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7’058.40 nachforderbarer Betrag CHF 1’345.95 61 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 87.98 200.00 CHF 17'596.00 Reisezuschlag CHF 375.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'262.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19'233.90 CHF 1'481.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20'714.90 volles Honorar CHF 21'995.00 Reisezuschlag CHF 375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'262.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 23'632.90 CHF 1'819.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 25'452.65 nachforderbarer Betrag CHF 4'737.75 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 26‘427.35 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 6‘083.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung 32.00 200.00 CHF 6’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 271.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’671.00 CHF 513.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’184.65 volles Honorar CHF 8’572.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 271.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’843.50 CHF 680.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9’524.45 nachforderbarer Betrag CHF 2’339.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 7'184.65 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 4'789.75, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 2’39.80 zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 62 IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN T.________(PCN)) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Migrationsamt des Kantons P.________ (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Motiv; innert 10 Tagen) Bern, 25. Februar 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 7. Mai 2021) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 63