A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘974.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘263.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die auf das Obsiegen im Umfang von 1/5 im oberinstanzlichen Verfahren entfallende Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird wie folgt bestimmt: