3. zu den anteilsmässigen und auf sein Unterliegen im Umfang von 4/5 entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘200.00. CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 33 II. 1. Die auf den Schuldspruch (erstinstanzliches Verfahren) bzw. das Unterliegen (oberinstanzliches Verfahren) entfallende Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird wie folgt bestimmt: