und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 122 Abs. 2 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. A.________ wird für 6 Jahre des Landes verwiesen. 2. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘920.65.