mit CHF 4'084.35 (inklusive Auslagen und MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie – in Analogie zur Verteilung gemäss E. 19.2 – vier Fünftel der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, insgesamt ausmachend CHF 13‘974.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die entsprechende Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘263.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).