19.2 Obere Instanz Die auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten werden auf CHF 4'000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 162.12]). Hiervon hat der Beschuldigte aufgrund seines teilweisen Unterliegens vier Fünftel oder CHF 3'200.00 zu tragen. CHF 800.00 gehen zulasten des Kantons Bern, weil die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung unterlegen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO).