Vorliegend ist dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose zu stellen (siehe E. 14.6 hiervor) und die gegen ihn verhängte Strafe befindet sich im untersten Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens, ist mit 24 Monaten aber nicht mehr gering und wurde für ein Gewaltverbrechen verhängt. Insgesamt scheint eine Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren angemessen. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erste Instanz Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'920.65 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).