30 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Vorliegend ist dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose zu stellen (siehe E. 14.6 hiervor) und die gegen ihn verhängte Strafe befindet sich im untersten Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens, ist mit 24 Monaten aber nicht mehr gering und wurde für ein Gewaltverbrechen verhängt.