Demgegenüber hat er in Eritrea seine Kernfamilie, verbrachte dort die ersten zwei Drittel seines Lebens, besuchte die Schule, absolvierte eine militärische Ausbildung, spricht die Ortssprache und ist nach wie vor jung und gesund. Seine Wiedereingliederungsaussichten in Eritrea sind intakt. Aufgrund dieser Überlegungen liegt ein schwerer persönlicher Härtefall im Falle des Beschuldigten – auch mit Blick auf Art. 8 EMRK – nicht vor.