17.2.8 Gesundheitszustand Der Beschuldigte ist jung und gesund (pag. 209, pag. 209 Z. 34; pag. 455; pag. 915 Z. 10 f.). 17.2.9 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat Der Beschuldigte ist jung und gesund, spricht die Sprache seines Herkunftsstaats (Tigrinya), besuchte dort die Schule und absolvierte eine militärische Ausbildung, verbrachte die ersten, prägendsten zwei Drittel seines Lebens in Eritrea und hat dort seine Kernfamilie, d.h. seine Eltern und jüngeren Geschwister. Es dürfte ihm daher leichtfallen, in Eritrea sozial und wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen.