17.2.6 Teilnahme am Wirtschaftsleben Der Beschuldigte hat in der Schweiz – abgesehen vom in E. 17.2.4 erwähnten Praktikum – nie gearbeitet (pag. 677 Z. 2 ff.; pag. 915 Z. 24). Er nimmt folglich am Wirtschaftsleben nicht teil. 17.2.7 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz Der Beschuldigte reichte am 23. Juni 2015 im Alter von 29 Jahren ein Asylgesuch in der Schweiz ein (pag. 454) und hält sich damit im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung knapp 6 Jahre, d.h. noch nicht lange, in der Schweiz auf.