Aufgrund seiner Bedürftigkeit ist jedoch davon auszugehen, dass diese Kosten der Staat übernehmen muss. Des Weiteren springt ins Auge, dass die Bemühungen des Beschuldigten um Kontaktaufnahme zum Kind erst begannen, nachdem er erstinstanzlich bereits für sieben Jahre des Landes verwiesen worden war. Es ist daher die Vermutung nicht von der Hand zu weisen, dass die Kontaktaufnahme auch prozesstaktisch motiviert war. Diese Umstände der Familiengründung bzw. Kindesanerkennung sind bei der Interessenabwägung zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.2.2).