915 Z. 26 ff.; pag. 917 Z. 26 ff.; pag. 918 Z. 5 ff.; pag. 928 ff.). Im Weiteren gibt der Beschuldigte an, in der Schweiz einen Halbbruder kennen gelernt zu haben. Dieser wohne in N.________ [Ort]. Sie hätten aber nicht viel Kontakt, sie telefonierten einfach manchmal (pag. 455; pag. 678 Z. 5 ff.). Alles in Allem ist die gut zwei Jahre alte Tochter des Beschuldigten seine einzige Verbindung zur Schweiz. Diese Beziehung ist jedoch als schwach bis nicht bestehend zu beurteilen.